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Rechtsanwälte Kotz GbR

Strafbarkeit eines Ausbremens bis zum Stillstand

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OLG Rostock, Az.: 1 Ss 63/96 I 19/96, Urteil vom 14.08.1996

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der 4. kleinen Strafkammer des Landgerichts Stralsund vom 17.01.1996 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte einer vollendeten Nötigung schuldig ist.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.

Die Kosten der Revision sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.

Die Staatsanwaltschaft Stralsund hatte den Angeklagten wegen zweier Vorfälle, die sich am Abend des 10.02.1995 auf der Bundesstraße 96 zugetragen hatten, wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB sowie wegen versuchter Nötigung gem. §§ 240 Abs. 1 und 3 StGB angeklagt. Das Amtsgericht Greifswald hatte daraufhin den Angeklagten mit Urteil vom 07.09.1995 wegen zweifachen – in natürlicher Handlungseinheit begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315 b Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe zu 60 Tagessätzen zu jeweils 50,00 DM verurteilt.

Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Staatsanwaltschaft, die nunmehr hinsichtlich des zweiten Vorfalls eine Verurteilung wegen eines tatmehrheitlich begangenen weiteren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr sowie ferner auch die Entziehung der Fahrerlaubnis erstrebte, hat das Landgericht Stralsund den Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil hinsichtlich des zweiten Vorfalls vom Vorwurf der versuchten Nötigung bzw. des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr freigesprochen, hinsichtlich des ersten Vorfalls wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315 b Abs. 4 StGB auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils 30,00 DM erkannt, darüberhinaus gegen den Angeklagten ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt und im Übrigen die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen.

Gegen dieses am 17.01.1996 verkündete Urteil richtet sich die am 22.01.1996 bei Gericht eingegangene Revision der Staatsanwaltschaft, die sie nach Zustellung des Urteils am 12.02.1996 mit Schriftsatz vom 01.03.1996 – bei Gericht eingegangen am 05.03.1996 – unter Anbringung der Revisionsanträge begründet hat. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt nunmehr hinsichtlich des ersten Vorfalls eine Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit vollendeter Nötigung gem. § 240 StGB und darüber […]


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