LG Essen – Az.: 2 O 128/17 – Urteil vom 04.09.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatzansprüche aus einem über die Internetplattform F geschlossenen Kaufvertrag.
Der Kläger war im Jahr 2014 F-Nutzer unter dem Mitgliedsnamen „Q“, der Beklagte verwandte den Mitgliedsnamen „N“. Im Oktober 2014 stellte der Beklagte einen PKW Audi TT S-Line Coupe, Erstzulassung im Januar 2007, mit einem Kilometerstand von 129.000 km auf der F-Plattform im Auktionsformat zu einem Startpreis in Höhe von einem Euro ein. In seiner Artikelbeschreibung gab der Beklagte an, dass ein Sofort-Kauf möglich sei. Eine Sofort-Kaufen-Option, wie es die Plattform ermöglicht, aktivierte der Kläger jedoch bei dem Angebot nicht.
In § 6 der im Jahr 2014 geltenden AGB der F-Plattform heißt es hinsichtlich von Auktionen wie folgt:
2. Stellt ein Verkäufer mittels der F-Dienste einen Artikel im Auktions- oder Festpreisformat ein, so gibt er ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über diesen Artikel ab. Dabei bestimmt er einen Start- bzw. Festpreis und eine Frist, binnen derer das Angebot angenommen werden kann (Angebotsdauer). Legt der Verkäufer beim Auktionsformat einen Mindestpreis fest, so steht das Angebot unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Mindestpreis erreicht wird.
3. Der Verkäufer kann Angebote im Auktionsformat zusätzlich mit einer Sofort-Kaufen-Funktion versehene. Diese kann von einem Käufer ausgeübt werden, solange noch kein Gebot auf den Artikel abgegeben oder ein Mindestpreis noch nicht erreicht wurde. […]
5. Bei Aktionen nimmt der Käufer das Angebot durch Abgabe eines Gebots an. Die Annahme erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Käufer nach Ablauf der Angebotsdauer Höchstbietender ist. Ein Gebot erlischt, wenn ein anderer Käufer während der Angebotsdauer ein höheres Gebot abgibt.
6. Bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Verkäufer kommt zwischen diesem und dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande, es sei denn, der Verkäufer war dazu berechtigt, da Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen.
Der Kläger gab als Maximalgebot für das streitgegen[…]