LG Leipzig – Az.: 4 O 2474/17 – Urteil vom 10.01.2019
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.738,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 – Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 413,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 14.11.2017 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 60 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss: Der Streitwert wird auf 9.346,51 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten die Bezahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
Am 25.05.2017 gegen 13.20 Uhr befuhr der Kläger mit seinem PKW VW Passat die BAB 9 in Fahrtrichtung München auf der linken von drei Fahrspuren in Höhe des Rastplatzes Kappellenberg bei Kilometer 109,8. Hinter dem Kläger auf der linken Fahrstreifen fuhr zunächst ein grünes Fahrzeug, dann der Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten PKW Skoda. Es kam zur Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem des Beklagten zu 1), wodurch Sachschaden an beiden Fahrzeugen sowie an der Leitplanke entstand. Das grüne Fahrzeug war nach dem Verkehrsunfall verschwunden. Die Reparaturkosten am klägerischen Fahrzeug sind im vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachten mit 7.933,85 € netto ermittelt worden, die Sachverständigengebühren betrugen 1.092,66 € brutto. Am klägerischen Fahrzeug ist eine Wertminderung von 300,00 € durch den Sachverständigen festgestellt worden. Pauschal sind dem Kläger Unkosten in Höhe von 20,00 € entstanden.
Der Kläger behauptet, er sei mit etwa 150 km/h gefahren. Hinter ihm sei ein grünes Fahrzeug dicht aufgefahren, durch das er sich bedrängt gefühlt habe. Er habe deshalb auf die mittlere freie Spur wechseln wollen. Er sei bis an den rechten Rand der linken Spur gefahren, ohne diese zu verlassen und habe gerade rechtzeitig bemerkt, dass nunmehr das grüne Fahrzeug ihn auf der mittleren Spur überholt habe und habe sein Fahrzeug wieder vollständig auf die linke Spur zurückgezogen. Der Beklagte zu 1) habe nach dem Spurwechsel des grünen Kfz sein Fahrzeug stark beschleunigt und sei dem Kläger hinten schwerpunktmäßig in die linke Seite gefahren. Der B[…]