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Rechtsanwälte Kotz GbR

Veräußerung eines Erbbaurechts

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Zustimmung Grundstückseigentümer wegen Vorkaufsrecht
OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 137/18 – Beschluss vom 13.02.2019

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 12. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 2 auferlegt.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 50.000,- €
Gründe
I.

Zugunsten der Beteiligten zu 1 ist im Erbbaurechtsgrundrundbuch des Amtsgerichts Kleve von A. auf Blatt … ein Erbbaurecht an dem im Grundbuch von A. auf Blatt … eingetragenen Grundstück Flur …, Flurstück …, verzeichnet; im Grundbuch eingetragene Eigentümer des Grundstücks sind der Beteiligte zu 2 und Frau B. zu je ½. Nach dem Inhalt des dem Erbbaurecht zugrunde liegenden Erbbaurechtsvertrages (§ 10 Absätze 1 und 4) ist für die Veräußerung des Erbbaurechts die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich; ihm steht überdies ein Vorkaufsrecht zu.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 27. April 2017 veräußerte die Beteiligte zu 1 das Erbbaurecht an die Eheleute … und … C. zu einem Kaufpreis von 50.000,- €. Gemäß § 5 des notariellen Vertrages vereinbarten die Kaufvertragsparteien den Eintritt der Käufer in den dem Erbbaurecht zugrunde liegenden Erbbaurechtsvertrag.

Mit Erklärung vom 07. August 2017 stimmte die Miteigentümerin B. dem Kaufvertrag vom 27. April 2017 zu und verzichtete auf die Ausübung eines ihr für diesen Verkaufsfall zustehenden Vorkaufsrechts.

Mit Antrag vom 16. Oktober 2017 ersuchte die Beteiligte zu 1 um gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2 zu dem notariellen Veräußerungsvertrag vom 27. April 2017. Sie führte aus, der Beteiligte zu 2 habe mit Fax vom 26. Juli 2017 seine Zustimmung verweigert. Diese Weigerung erfolge grundlos, denn die Erwerber böten aufgrund ihrer Persönlichkeit Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten aus dem Erbbaurechtsvertrag. Auf eine etwa wirksame Ausübung des Vorkaufsrechts, was nach Auffassung der Beteiligten zu 1 nicht der Fall ist, komme es für die Frage der Ersetzung der Zustimmung nicht an.

Der Beteiligte zu 2 trat dem Antrag entgegen und führte dazu insbesondere aus, er habe sein Vorkaufsrecht ausgeübt.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2018 hat das Amtsgericht die Zustimmung des Beteiligten zu 2 zu dem Vertrag über die Veräußerung des Erbbaurechts ersetzt und ausgesprochen, dass die Zustimmung erst mit Rechtskraft des Beschlusses wirksam werde. Zur Begründung hat es ausgeführt, der[…]


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