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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Verschweigen von Vorschäden

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AG Neuss – Az.: 80 C 2068/15 – Urteil vom 03.08.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagten leisten vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit.
Tatbestand
Kläger ist Halter und Eigentümer des PKW Daimler Chrysler MB E 320 CDI Elegance mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Beklagte zu 2. war Fahrer des Fahrzeuges Skoda Fabia mit dem amtlichen Kennzeichen … .

Am 02.03.2015 gegen 15.40 Uhr parkte das Fahrzeug des Klägers in Meerbusch auf … Straße in Höhe der Hausnummer 7 a. Beim Vorbeifahren beschädigte der Beklagte zu 2. das Fahrzeug.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Reparaturkosten in Höhe von 2.918,32 Euro netto geltend sowie eine Auslagenpauschale von 25,00 Euro und Sachverständigenkosten in Höhe von 616,02 Euro.

Der Kläger behauptet, zur Beseitigung seines unfallbedingten Schadens seien 2.918,32 Euro aufzuwenden.

Er beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.559,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen; die Beklagten zu verurteilen, von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 Euro freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie ihrer Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 02.10.2015 Beweis erhoben.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich erstattete Sachverständigengutachten des Sachverständigen N… vom 29.04.2016 (Bl. 61 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung seines unfallbedingten Schadens gemäß §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit §§ 115 VVG, 426 Abs. 1 BGB.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten dem Kläger aus dem Unfallereignis keinen Schadensersatz schulden. Zwar hat der Beklagte zu 2. das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Bei diesem unfallbedingten Schaden sind Reparaturkosten entsprechend des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen N… allenfalls in Höhe von 1.048,03 Euro netto aufzuwenden. Im Übr[…]


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