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Wohngebäude- und Hausratversicherung – Zulässigkeit Klage auf Feststellung der Leistungspflicht

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Leistungspflicht der Versicherung bei Leitungswasserschaden
In einem Rechtsstreit zwischen einem Kläger und seiner Versicherung ging es um die Leistungspflicht der Versicherung aufgrund eines Leitungswasserschadens. Die Versicherung wehrte sich gegen die Feststellungsklage, weil sie ein Kürzungsrecht aufgrund von Obliegenheitsverletzung, Gefahrerhöhung und mindestens fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles geltend machte.
Streit über Schadensumme und Feststellungsklage
Der Kläger bezifferte die Schäden auf 43.370,98 € für die Wohngebäudeversicherung und schätzte den Hausratschaden auf 10.000 €. Er forderte zudem die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen. Das Landgericht stellte fest, dass die Versicherung verpflichtet sei, Versicherungsleistungen aus beiden Versicherungen in voller Höhe zu gewähren und sprach dem Kläger die Rechtsanwaltskosten zu.
Oberlandesgericht weist Berufung zurück
Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hielt die Feststellungsklage für zulässig und sah ein Feststellungsinteresse des Klägers, da die vereinbarten Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Klärung der Schadenhöhe vorsahen.
Feststellungsinteresse bei Sachverständigenverfahren
Das Feststellungsinteresse kann nicht allein deshalb verneint werden, weil die Anspruchshöhe bestritten wird, wenn noch ein Sachverständigenverfahren möglich ist. Bei solchen Fällen ist es typisch, dass die Anspruchshöhe umstritten ist. Der Versicherungsnehmer ist nicht auf eine gerichtliche Klärung angewiesen, sondern kann das Sachverständigenverfahren wählen, das in den Versicherungsbedingungen vorgesehen ist. Dies würde unterlaufen, wenn er sich nur deshalb auf eine Leistungsklage verweisen lassen müsste, weil der Versicherer die Höhe des Anspruchs bestreitet.
Zulässigkeit von Feststellungsklagen und Grundurteilen
Die Frage der Zulässigkeit einer Feststellungsklage kann nicht generell auf die Unzulässigkeit eines Grundurteils gemäß § 304 ZPO übertragen werden. Ein Grundurteil ist nur zulässig, wenn alle Einwände zur Entscheidung reif sind. In Fällen, in denen die zur Feststellung der Anspruchshöhe erforderlichen Tatsachen auch für den Grund des Anspruchs maßgeblich sind, ist ein Grundurteil unzulässig. Bei einem Feststellungsurteil, dem ein außergerichtliches Sachverständigenver[…]


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