Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 3 U 73/18 – Urteil vom 10.09.2019
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.09.2018, Az. 13 O 96/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 ‚% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Klägerin führt einen Gärtnereibetrieb auf den von ihr auf Grundlage des Mietvertrages vom 07.05.2008 nebst Zusatzvereinbarung (Anlage K 1, Blatt 10 ff, Anlage K 1 a, Blatt 146 f) angemieteten Flächen in der … Straße … in …. Ursprüngliche Mieterin war die … Ltd. Die Klägerin ist gemäß Nachtrag vom 19.11.2009 mit Wirkung zum 01.12.2009 in das Mietverhältnis eingetreten.
Vermieterin des Mietvertrages ist die … BFS-GbR. Diese ist Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der … Straße. Wegen der Einzelheiten hierzu und der genauen Bezeichnung der Flurstücke wird auf den Grundbuchauszug Blatt 202 ff der Akte Bezug genommen. Die hier streitgegenständlichen Flächen liegen auf den heutigen Flurstücken a, b. Die Beklagten sind gemeinsam mit Frau A. S. Gesellschafter dieser GbR. Sie werden im vorliegenden Rechtsstreit als Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen.
Gegenstand des Mietvertrages sind 6000 m² Gewächshausfläche zuzüglich vorgelagerte Parkflächen und südliches Gewächshaus sowie die Straßenzufahrt. Dazu gehört auch ein nicht beheizbares Gewächshaus, das sogenannte „…haus“. Der Mietzins beträgt laut Mietvertrag 2.250 € zzgl. Umsatzsteuer, die Höhe wurde später aufgrund mündlicher Vereinbarung der Parteien auf 2.6000 € zzgl. Ust. angepasst.
Im Frühjahr 2012 beauftragte die Klägerin die Firma (X) Handels GmbH mit der Vornahme diverser Arbeiten am …haus. Hierbei wurde unter anderem die Dachverglasung vollständig entfernt. Die Arbeiten stellte die Firma (X) mit 34.693,26 € in Rechnung. (K 6, Blatt 29).
Seit Mai 2014 existiert das …haus nicht mehr, nachdem die Beklagten dieses vollständig haben abreißen lassen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.08.2015 wurde die GbR vom damaligen Bevollmächtigten Rechtsanwalt … darauf hingewiesen, dass jede weitere monatliche Mietzahlung unter Vorbehalt gegebenenfalls bestehender Minderungsan[…]