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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Spontanäußerungen am Unfallort

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LG Regensburg – Az.: 3 O 196/17 (2) – Urteil vom 02.03.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 4.410,53 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.09.2016 zu bezahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.09.2016 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin auch den weiteren materiellen Schaden aus dem Unfallereignis vom 20.05.2016 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf Dritte bereits übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Kläger Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

berichtigt m. Beschluss vom 13.3.18, H…, JVI’iin

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.070,53 € festgesetzt (Klageantrag zu 1.: 4.410,53 €‚ zu 3.: 660,00 €).
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 20.05.2016 befuhr die Klägerin gegen 23.30 Uhr mit ihrem zu diesem Zeitpunkt in ihrem Eigentum stehenden Pkw Ford Focus, amtl. Kennzeichen … die … Straße in R… in Richtung Innenstadt. Zur gleichen Zeit befuhr der Beklagte zu 2) mit seinem Pkw BMW, amtl. Kennzeichen … ebenfalls die … Straße in Richtung Innenstadt. Der Pkw BMW war zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten zu 1.) haftpflichtversichert.

Die … Straße mündet zweispurig in die ebenfalls zweispurige … Straße. Die Fahrbahn macht dabei einen Rechtsbogen. Im Einmündungsbereich fuhren beide Pkw nebeneinander, die Klägerin auf der linken der beiden Fahrbahnen, der Kläger auf der rechten Fahrbahn. Es kam auf Höhe des Anwesens Nr. 19 zu einer Streifkollision. Beide Pkw wurden dabei beschädigt. Die Klägerin erholte zu ihrem Fahrzeugschaden ein schriftliches Privatgutachten. Der Gutachter stellte hierfür 655,89 € in Rechnung. Das Privatgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin ein Fahrzeugschaden in Höhe von 3.528,84 € vorliegt, bei einer Wertminderung von 200,00 €.

Die Klägerin trägt zum Unfallgeschehen vor, dass der Beklagte zu 2.) beim Abbiegevorgang in die … Straße mit dem von ihm gesteuerten Pkw auf die linke Abbiegespur geraten sei. Dort sei er mit […]


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