AG Neustadt (Rübenberge) – Az.: 43 C 1192/10 – Urteil vom 05.01.2011
1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 3.386,29 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2007 zu zahlen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
3.) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger Auszahlung des seitens des Beklagten einbehaltenen Sicherheitseinbehalts nach Ausführung eines Werkvertrages.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Firma … AG Umwelt- und Energietechnik, die mit Vertrag vom 13.04.2006 seitens der Beklagten damit beauftragt wurde, die Wassertechnik für die Wasseraufbereitungsanlage im Wasserwerk Hagen herzustellen. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 2, Bl. 10 ff. d. A. Bezug genommen.
In Ziffer 2.1 (1) wurde als Vertragsgrundlage die VOL/B in ihrer jeweils neusten gültigen Fassung vereinbart. In den nachfolgenden Ziffern nimmt der Vertrag zwischen den Parteien jeweils auf einzelne Normen der VOL/B ausdrücklich Bezug. In Ziffer 3.4. des Vertrages ist vereinbart, dass von der Schlussrechnung 5 % Sicherheitseinbehalt (SEB) auf die gesamte Bausumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist einbehalten werden kann.
Der Beklagte hat aufgrund der letztgenannten Regelung den klagegegenständlichen Betrag auf die Schlussrechnung der Insolvenzschuldnerin als Sicherheitseinbehalt einbehalten.
Mit der Klage begehrt der Insolvenzverwalter der Insolvenzschuldnerin nunmehr Auskehrung des Sicherheitseinbehalts und ist der Ansicht, dass die vertraglichen Bestimmungen des Vertrages in Ziffer 3.4 eine unangemessene Benachteiligung der Insolvenzschuldnerin darstellten und gegen § 307 BGB verstoße. Der Insolvenzverwalter ist der Ansicht, dass eine Bestimmung in AGB eines Bauvertrages, wonach der Besteller nach Abnahme des Bauwerks 5 % der Auftragssumme für die Dauer der 5-jährigen Gewährleistungsfrist als Sicherheit einbehalten darf, den Unternehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt und die Klausel daher unwirksam sei, wenn ihm kein angemessener Ausgleich dafür zugestanden wird. Der Kläger meint, dass ein Ausgleich nicht dadurch hergestellt werden könne, dass ihm im Gegenzug eine Sicherheitsbürgschaft Zug um Zug gegen Auszahlung des Einbehalts verschafft wird. Ein derartiges Angebot sei dem Beklagten zwar mit Schreiben vom 28.04.2010 gemacht worden[…]