LG Bayreuth – Az.: 32 O 849/10 – Urteil vom 10.05.2011
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 23.150,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu bezahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.150,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2009 zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der am 21.10.2007 zugefügten Körperverletzung entstanden ist oder noch entstehen wird, soweit entsprechende Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.429,27 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 04.01.2011 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 60 % und der Beklagte 40 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit der Klage Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund einer vorsätzlichen Körperverletzung.
Am Sonntag, den 21.10.2007 wurde der Kläger während eines Kreisliga-Fußballspieles auf dem Sportplatz in M. durch einen vorsätzlichen Fußtritt des Beklagten schwer am Kopf, insbesondere am Gesicht verletzt. Der Beklagte trat dem Kläger in der Nähe der Mittellinie des Fußballfeldes während des Fußballspiels mit dem linken Fuß gezielt mitten ins Gesicht. Der Kläger erlitt schwerste Gesichtsverletzungen, in deren Folge er zusammenbrach und bewusstlos auf dem Spielfeld liegen blieb. Nach der vor Ort erfolgten Erstbehandlung durch Rettungsdienste und Notarzt wurde der Kläger in das Klinikum K. eingeliefert und am 22.10.2007 von dort in die Gesichtschirurgie der Universität E. verlegt. Durch den Tritt des Beklagten erlitt der Kläger folgende multiple Verletzungen im Bereich des Kopfes und des Gesichts:
– Mittelgesichtsfraktur beidseits mit Orbitabodenbeteiligung (Frakturen des Ober- und Unterkiefers sowie des knöchernen Augenhöhlenbodens),
– Nasenbeinfraktur
– Commotio cerebri
– persistierendes Osteosynthesematerial bei Zustand nach Mittelgesichtsfraktur beidseits,
– retinierte und verlagerter Zähne 18, 28, 38
– Zustand nach Reposition und Osteosynthese einer Mitte[…]