Unfallunabhängige/unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 26/18 – Urteil vom 04.12.2019
1. Die Berufung wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Verletztengeld und -rente aufgrund eines Arbeitsunfalles vom 14. November 2013.
Der am … Mai 1946 geborene Kläger arbeitete seit ca. 1986 als bei der Beklagten freiwillig gesetzlich unfallversicherter selbstständiger Taxifahrer. Seit dem 1. Juni 2011 erhält der Kläger eine Altersrente von der DRV und war zunächst weiterhin als selbstständiger Taxifahrer in Hamburg tätig. Am 14. November 2013 erlitt der Kläger bei seiner Tätigkeit einen Unfall, als ein hinter ihm stehendes Taxifahrzeug losrollte und sein linkes Bein zwischen seinem Taxi und dem anfahrenden Taxi eingeklemmt wurde und er auf die Motorhaube aufschlug. Hierbei zog er sich eine Unterschenkelschaftfraktur links mit zweitgradigem Weichteilschaden, die operativ mit einem entsprechenden Nagel versorgt wurde, eine Contusio bulbi links sowie eine Schürfwunde an der linken Augenbraue zu.
Das Berufsgenossenschaftliche Unfallkrankenhaus erstattete am 25. April 2014 einen neurologischen Befundbericht. Es habe sich kein Anhalt für eine umschriebene, durch eine Läsion von peripheren Nerven hervorgerufene Lähmung gefunden. Die Verschmächtigung der gesamten Muskulatur und damit im Seitenvergleich insgesamt verminderten Kraft an der linken unteren Extremität sei im Rahmen einer verminderten Verwendung des linken Beines auf Grund der Unfallfolgen auf unfallchirurgischem Fachgebiet zu werten. Die geschilderte Minderung der Sensibilität, welche am gesamten linken Bein bei Berührung angegeben werde, sei nicht objektivierbar auf das Versorgungsgebiet einzelner peripherer Nerven eingrenzbar.
Unter dem 1. August 2014 teilte der behandelnde Facharzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. D. der Beklagten mit, dass sich der Kläger mit freier Beweglichkeit im Bereich beider Kniegelenke und Sprunggelenke vorgestellt habe. So sei die Beweglichkeit beidseits bei 0-0-130° (Streckung-Beugung) im Bereich der Kniegelenke sowie 20-0-40° beidseits für die dorsal-plantare Flexion 3/3 im oberen Sprunggelenk beidseits gegeben. Die Sensomotorik und Perfusion seien ohne Befund. Das Bein sei schlank und es liege kein Druckschmerz mehr im alten Frakturspalt vor. Der Kläger klage noch über Beschwerden, die nach seiner[…]