Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Grundurteil bei Zahlungsantrag und unbezifferten Feststellungsantrag

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG München – Az.: 20 U 3169/19 – Urteil vom 04.12.2019

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 09.05.2019, Az. 52 O 2333/18, mit dem Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 102.189,94 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche nach einem Unfall vor einem Reitstall des Beklagten geltend. Außerdem begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfall zu ersetzen.

Der Beklagte verteidigte sich erstinstanzlich vor allem damit, dass ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin gem. § 254 BGB vorliege.

Im Übrigen wird hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht erließ am 09.05.2019 ein Grundurteil, wonach der Anspruch der Klägerin aus dem streitgegenständlichen Unfall dem Grunde nach gerechtfertigt sei.

Der Beklagte legte gegen das ihm am 18.05.2019 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 17.06.2019, per Telefax eingegangen am selben Tage, Berufung ein. Diese begründete er nach Fristverlängerung bis zum 16.08.2019 mit Schriftsatz vom 13.08.2019, eingegangen am selben Tage. Er ist der Auffassung, dass das angefochtene Grundurteil unzulässig sei und hält den Sachvortrag der Klägerin für unschlüssig.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Landshut vom 09.05.2019, Az. 52 O 2333/18, wie folgt abzuändern: Die Klage wird abgewiesen.

Hilfsweise, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen.

Mit Beschluss vom 20.08.2019 (Bl. 25/28, Bd. II) wies der Senat die Parteien darauf hin, dass das angefochtene Grundurteil unzulässig sei, außerdem ein unzulässiges Teilurteil vorliege und regte die Entscheidung im schriftlichen Verfahren an. Die Parteien stimmten dem jeweils mit Schriftsatz vom 14.10.2019 zu. Am 16.10.2019 beschloss der Senat gem. § 128 Abs.2 ZPO, dass er im schriftlichen Verfahren entscheiden werde.

II.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Landshut war gem. § 538 Abs.2 Satz 1 Nr.4 und 7 ZPO mit dem Verfahren aufzuheben und die Sache zur weiteren Verha[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv