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Wann steht Vorsorgevollmacht Bestellung eines Betreuers nicht entgegen?

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LG Frankfurt – Az.: 2-21 T 217/19, 2-21 T 218/19 – Beschluss vom 06.12.2019

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königstein i.Ts. vom 03.09.2009, Az..16 XVII 75 P, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Königstein i.Ts. vom 03.09.2009, Az..16 XVII 75 P, wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden sind nicht begründet.

Zu Recht und mit der zutreffenden Begründung hat das Amtsgericht für den Betroffenen und Beschwerdeführer zu 2) einen Berufsbetreuer bestellt.

Zwar steht eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers grundsätzlich entgegen, § 1896 Abs. 2 BGB, weil die Betreuung dann nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden könne (BGH, FamRZ 2012, 969 = BeckRS 2012, 08883 Rdnr. 10; BGH NJW 2013, 3373, beck-online).

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers jedoch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere weil zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen (BGH NJW 2013, 3373, beck-online). Auch wenn die Redlichkeit des Vorsorgebevollmächtigten außer Zweifel steht, erfordert der Vorrang des Bevollmächtigten gegenüber der Anordnung einer Betreuung seine objektive Eignung, zum Wohl des Betroffenen zu handeln (BGH a.a.O.).

So liegt der Fall hier. Zwar hat der Betroffene am 18.03.2019 zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu 1) notariell eine Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht, vorsorgliche Betreuungsverfügung und Patientenverfügung beurkunden lassen (vgl. Bl. 40 ff. d.A.) Die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch die Beschwerdeführerin zu 1) würde jedoch eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen; der Beschwerdeführerin zu 1) mangelt es jedenfalls an der objektiven Eignung, zum Wohl des Betroffenen zu handeln.

Zu Recht hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass die Beschwerdeführerin zu 1) sich nicht hinreichend um die angemessene Versorgung des Betroffenen gekümmert hat und hieraus eine Gesundheitsgefahr für den Betroffenen resultierte. Ausweislich der Lichtbilder (vgl. Bl. 123a d.A.) befindet s[…]


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