LG Rostock, Az.: 1 S 143/16, Urteil vom 30.06.2017
In dem Rechtsstreit hat das Landgericht Rostock – 1. Zivilkammer – aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2017 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerin vom 15.07.2016 – 14 C 436/15 WEG, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Schwerin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.598,50 Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO).
II.
Foto: fizkes/BigstockDie zulässige Berufung ist unbegründet. Das Amtsgericht Schwerin hat in dem angefochtenen Urteil zu Recht den Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 23.11.2015 zum TOP 1 „Die allen Eigentümern mit der Einladung zu dieser Versammlung übersandte Jahresabrechnung für das Jahr 2014 mit Gesamtkosten von Euro 12.197,01 sowie die Einzelabrechnungen 2014 werden beschlossen und der Firma G. GmbH wird für das Wirtschaftsjahr 2014 Entlastung erteilt. Guthaben/Nachzahlungen aus den Einzelabrechnungen sind bis zum 15.12.2015 auszugleichen“ für ungültig erklärt.
1. Der Beschluss der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 23.11.2015 zum TOP 1 stellt zwar einen grundsätzlich zulässigen Zweitbeschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft dar (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 20.12.1990 – V ZB 8/90) (a.). Dieser war jedoch aufgrund der überwiegend zu Recht erhobenen Einwendungen der Kläger für ungültig zu erklären (b.).
a. Soweit die Beklagten die Rechtsauffassung vertreten, dass die Anfechtung des Beschlusses vom 23.11.2015 zu TOP 1 ins Leere ginge, da die Wohnungseigentümergemeinschaft in § 13 Ziffer 1. der Teilungserklärung vom 28.01.1999 die ihnen gemäß § 28 Abs. 5 Wohnungseigentumsgesetz (im Folgenden: WEG) obliegende Aufgabe der Genehmigung der Jahresabrechnung dem Verwaltungsbeirat übertragen habe und diese Genehmigung – nach dem streitigen Vortrag der Beklagten – am 19.08.2015 auch erfolgt sei, kann dem durch die Kammer nicht ge[…]