Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Pflicht zur Übersendung von Verkehrsunfallunterlagen gegen Kostenübernahme

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Stuttgart – Az.: 19 O 95/19 – Urteil vom 07.11.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.560,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.04.2019 sowie weitere 119,00 € zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird bis zum 22.08.2019 auf 6.279,05 € festgesetzt, bis zum 30.09.2019 auf 4.560,80 € und ab dem 30.09.2019 auf 4.679,80 €.
Tatbestand
Der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 26.01.2019 in Anspruch genommen. Nach vorangegangenem Mahnverfahren begründete der Kläger seinen Anspruch mit Klage vom 23.07.2019, die der Beklagten am 26.07.2019 zugestellt wurde.

Die Beklagte zeigte mit Schriftsatz vom 02.08.2019 ihre Verteidigungsbereitschaft an und erkannte mit Schriftsatz vom 20.08.2019 die Klageforderung i.H.v. 1.718,25 € an, im Übrigen beantragte sie Klagabweisung. Am 22.08.2019 erging ein Teil-Anerkenntnisurteil. Zwischen den Parteien war die Unfallkausalität eines Achsschadens streitig, wobei die Beklagte die Übersendung von Achsvermessungsprotokollen forderte, der Kläger diese lediglich gegen Erklärung der Kostenübernahme übersenden wollte.

Nach weiteren Stellungnahmen der Parteien und einer Klageerweiterung vom 30.09.2019, mit der der Kläger die Achsvermessungsprotokolle einreichte, erkannte die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.10.2019 die nunmehrigen Klageanträge an.
Entscheidungsgründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 93 ZPO liegen nicht vor, da die Beklagte Veranlassung zur Klage gegeben hat.

Die Beklagte durfte gemäß § 119 Abs. 3 VVG vom Kläger zwar die Übersendung der Achsvermessungsprotokolle verlangen, jedoch hat der Kläger die Übersendung derselben zu Recht davon abhängig gemacht, dass die Beklagte hinsichtlich der diesbezüglichen Kosten eine Kostenübernahmeerklärung abgibt.

1.

Veranlassung zur Erhebung einer Klage hat ein Beklagter dann gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Dezember 2011 – 1 W 61/11). Hält ein Beklagter vorprozessual die gegnerische Forderung für teilweise oder insgesamt nicht nachvollziehbar, darf er nicht pa[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv