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Rechtsanwälte Kotz GbR

Erbschein – Vorliegen eines Ehegattentestaments mit Scheidungsklausel

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OLG Sachsen-Anhalt, Az.: 12 Wx 59/18, Beschluss vom 12.12.2018

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. bis 3. gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts Burg – Grundbuchamt – erlassene Zwischenverfügung vom 28. August 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1. bis 3. tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 500,00 EUR.
Gründe
I.

Symbolfoto: Africa Studio / Shutterstock.com

In dem verfahrensgegenständlichen Grundbuch von B. , Blatt 1060, sind die Beteiligte zu 1. und ihr am 20. Juli 2017 verstorbener Ehemann G. P. als Eigentümer zu je ein Halb eingetragen. Im Grundbuch von B. , Blatt 102, ist G. P. als alleiniger Eigentümer eingetragen.

Mit gemeinschaftlichem notariellen Testament vom 28. Juli 2011, welches in amtliche Verwahrung gegeben wurde, setzten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben ein. Unter Ziffer 8. des Testaments findet sich folgende Verwirkungsklausel:

„Wird unsere Ehe geschieden oder aufgehoben oder hat der Überlebende zum Zeitpunkt des Todes des Erstversterbenden Scheidungs- oder Aufhebungsklage eingereicht, ist diese Verfügung unwirksam.“

Das Testament wurde mit Protokoll des Amtsgerichts Magdeburg – Nachlassgericht – vom 10. August 2017 eröffnet.

Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 25. Mai 2018 übertrug die Beteiligte zu 1. als bisherige Eigentümerin und Erbin nach G. P. das im Grundbuch von B. , Blatt 1060 eingetragene Grundstück an die Beteiligte zu 2. und das im Grundbuch von B. , Blatt 102 an die Beteiligte zu 3. unter gleichzeitiger Erklärung der Auflassung.

Der verfahrensbevollmächtigte Notar beantragte am 9. Juli 2018, eingegangen beim Grundbuchamt am 16. Juli 2018, die Eigentumsumschreibung gemäß dem notariellen Vertrag. Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 gab das Grundbuchamt dem Verfahrensbevollmächtigten unter Hinweis auf Ziff. 8 des Testaments auf, eine Bestätigung des zuständigen Familiengerichts binnen einer Frist von zwei Monaten vorzulegen, wonach eine Scheidungs- oder Aufhebungsklage zum Zeitpunkt des Todes des G. P. nicht anhängig war.

Mit der hiergegen durch den verfahrensbevollmächtigten Notar am 6. September 2018 eingelegten Beschwerde macht dieser geltend, für die Umschrei[…]


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