Unwirksamwerden Verzeihung
LG Bonn – Az.: 2 O 66/19 – Teilurteil vom 18.12.2019
1) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand der Nachlässe des am ##.##.2017 verstorbenen Herrn C2 und der am ##.##.2018 verstorbenen Frau C, jeweils durch Vorlage eines Verzeichnisses, das den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass des Erblassers/ der Erblasserin enthält und in dem verzeichnet sind sämtliche am Todestag vorhandenen Vermögenswerte, Gegenstände, Rechte und Ansprüche, sowie Nachlassverbindlichkeiten,
sämtliche Schenkungen des Erblassers/ der Erblasserin an die Beklagten,
alle Zuwendungen des Erblassers/ der Erblasserin an dritte Personen in den letzten 10 Jahren vor dem Tod des Erblassers/ der Erblasserin,
alle Zuwendungen des Erblassers/ der Erblasserin, die eine Ausgleichspflicht nach den §§ 2050 ff., 2316 BGB auslösen können,
alle bedingten, ungewissen und unsicheren Rechte sowie zweifelhaften Verbindlichkeiten des Erblassers/ der Erblasserin,
sämtliche Lebensversicherungsverträge und sonstigen Verträge zugunsten Dritter, die der Erblasser/ die Erblasserin zu Lebzeiten abgeschlossen hat und die bei seinem bzw. ihrem Tode noch bestanden haben sowie Mitteilung der Bedingungen bei Zuwendungen, die keine Schenkungen sind, beispielsweise die Übertragung von Immobilien gegen den Vorbehalt oder die Einräumung eines Nießbrauches, Altenteils oder Wohnungsrechtes.
2) Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000 Euro.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Zahlung von Pflichtteil.
Die Parteien sind die vier (Adoptiv-) Kinder des am ##.##.2017 verstorbenen C2 und der am ##.##.2018 verstorbenen C. Die Erblasser lebten im Güterstand der Gütergemeinschaft.
Die Erblasser setzten sich mit notariellem Ehe- und Erbvertrag vom 1.02.1988 (UR-Nr. ###/## Notar X mit dem Amtssitz in D) gegenseitig zu Alleinerben ein. Mit notariellem Nachtrag vom 30.04.1996 (UR-Nr. ####/## Notar X mit dem Amtssitz in D) bestimmten sie die Beklagten zu Erben und entzogen dem Kläger den Pflichtteil. Wörtlich heißt es:
„Die Eheleute C entziehen W C auch den Pflichtteil gemäß § 2333 Abs. 5 BGB. […] Die Entziehung erfolgt, weil W seit circa zwei Jahren fortgesetzt in kriminelle Handlungen verwickelt ist, wie zum Beispiel Einbrüche,[…]