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Vollmachtlose Vertretung für eine verstorbene natürliche Person

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Oberlandesgericht Bremen – Az.: 3 W 9/20 – Beschluss vom 16.04.2020

Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven – Grundbuchamt – vom 17.02.2020 wird soweit es die Antragstellerin zu 5) betrifft als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.

Der Wert der Beschwer wird für den Antrag auf Eintragung einer Grundschuld auf EUR 150.000,– und für den Antrag auf Eintragung einer Vormerkung auf EUR 140.000,– festgesetzt.
Gründe
I.

Die Antragsteller haben die Eintragung einer Grundschuld sowie – die Antragsteller zu 1- 5) – die Eintragung einer Auflassungsvormerkung beantragt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 25.10.2019 (UR-Nr….. des Notar Y) haben die Antragsteller zu 1-4) ein in Bremerhaven gelegenes Grundstück erworben. Die Antragstellerin zu 5) war am 14.3.2019 verstorben, d.h. sie lebte im Zeitpunkt der Beurkundung des Kaufvertrages nicht mehr. Sie war britische Staatsangehörige (England und Wales). Während der Beurkundung hat einer der übrigen Teileigentümer die Veräußerungserklärungen als vollmachtloser Vertreter für die Antragstellerin zu 5) abgegeben.

Unter dem 01.08.2019 war mit Urkunde des High Court of Justice England and Wales (Oxford), Herr Z zum „administrator“ des Nachlasses der Antragstellerin zu 5) bestellt worden. Dieser hat mit notariell beglaubigter Erklärung vom 24.01.2020 die mit der Urkunde vom 25.10.2019 (UR-Nr. des Notar Y) beurkundete Erklärung des vollmachtlosen Vertreters genehmigt.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 17.02.2020 die Eintragung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass angesichts des in England geltenden Grundsatzes der Nachlassspaltung für das in Deutschland befindliche unbewegliche Vermögen deutsches Recht gelte. Der Administrator könne in diesem Fall nicht auftreten. Erforderlich sei deshalb die Zustimmung der Erben der Frau X unter Vorlage eines gegenständlich beschränkten Erbscheins.

Gegen diese Zwischenverfügung haben die Antragsteller am 27.02.2020 Beschwerde eingelegt. Sie verweisen darauf, dass nach Art. 3 Nr. 1 lit.e. EGBGB das anwendbare Recht ausschließlich nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EU-ErbVO) zu ermitteln sei. Mangels Rechtswahl der Erbla[…]


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