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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung für unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung

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LG Saarbrücken – Az.: 12 O 320/19 – Urteil vom 09.04.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.263,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.10.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 31 % und die Beklagte zu 69 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte als Herstellerin Ansprüche wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic, Erstzulassung 21.6.2013, geltend.

Der Kläger erwarb mit Bestellung vom 27.11.2014 bei der Niederlassung der Beklagten in … das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer damaligen Laufleistung von 49.063 km zu einem Kaufpreis von 35.000,00 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 3.12.2014 übergeben.

Auf Vermittlung der Niederlassung der Beklagten schloss er am 27.11.2014 mit der … Bank AG zur Finanzierung des Kaufpreises einen Darlehensvertrag. Danach sollte der Kläger, unter Berücksichtigung einer Anzahlung von 12.000,00 €, beginnend mit Januar 2015 36 Raten zu je 214,46 € und eine Schlussrate von 17.850,00 € zahlen, die im Dezember 2017 fällig wurde. Zur Sicherung des Darlehens wurde das Fahrzeug an die … Bank AG übereignet. Zusammen mit dem Darlehensvertrag schloss der Kläger eine „Zusatzvereinbarung über die Rückkaufbedingungen eines PKW im Rahmen der Plus 3 Finanzierung – Verbraucher –“, wonach sich die Beklagte verpflichtete, das streitgegenständliche Fahrzeug auf Wunsch des Kunden zum Zeitpunkt der Fälligkeit der letzten Darlehensrate zurückzukaufen. Die Höhe des Rückkaufpreises wurde auf 17.850,00 € festgelegt, die Laufleistung des Fahrzeugs mit 109.063 km bei einer Laufzeit von 36 Monaten angegeben. Über die letzte Rate des Darlehensvertrags vom 27.11.2014 in Höhe von 17.850,00 € schloss der Kläger am 15.11.2017 einen weiteren Darlehensvertrag mit der … Bank AG. Das Fahrzeug wurde wei[…]


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