LG Nürnberg-Fürth – Az.: 7 Qs 56/20 – Beschluss vom 13.10.2020
1. Die Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt … gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 20.7.2020 wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 220,15 € festgesetzt.
Gründe
I.
Am 31.7.2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth unter dem Aktenzeichen 208 Js 16355/19 den Erlass eines Strafbefehls gegen den Beschuldigten … wegen Vortäuschens einer Straftat. Der Beschuldigte sollte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à 70,00 € verurteilt werden. Mit Verfügung vom 8.8.2019 (Bl. 51 d.A.) wurde die Akte vom Amtsgericht Nürnberg – Strafrichter – zurückgeschickt mit dem Hinweis, dass die bisher durchgeführten Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht einer Straftat gemäß § 145 d Abs. 1 Nr. 1 StGB begründen würden. Am 18.9.2019 ging bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth die Vertretungsanzeige des Beschwerdeführers vom 15.9.2019 mit Akteneinsichtsgesuch und Vorlage einer Strafprozessvollmacht (Bl. 55 ff d.A.) ein. Ein gleichlautendes Schreiben vom 29.9.2019 (Bl. 60f d.A.) ging am 10.10.2019 bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ein. Ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 29.9.2019 ging am 24.10.2019 (Bl. 58 d.A.), ein weiteres Schreiben vom 22.11.2019 am selben Tag bei der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth ein (Bl. 64 d.A.). Auf Hinweis der Staatsanwaltschaft vom 26.11.2019, dass das Amtsgericht Nürnberg derzeit aktenführend sei, wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2019, eingegangen am selben Tag (Bl. 67 d.A.), an das Amtsgericht Nürnberg und beantragte Akteneinsicht. Dieses Schreiben wurde der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Schreiben des Amtsgerichts Nürnberg vom 2.12.2019, eingegangen am selben Tag (Bl. 66 d.A.), zugeleitet. Mit Verfügung vom 18.12.2019 gewährte das Amtsgericht Nürnberg nach Rückleitung der Akten Akteneinsicht an den Beschwerdeführer (Bl. 69 d.A.). Mit Schreiben vom 27.12.2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung (Bl. 71 ff). Am 8.1.2020 (Bl. 70 d.A.) nahm die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth den Strafbefehlsantrag zurück. Mit Verfügung vom 17.1.2020 wurde das Verfahren nach einem Telefonat zwischen Verteidiger und dem zuständigen Staatsanwalt ohne weitere Ermittlungen gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt (Bl. 75 ff d.A.).
Mit Schriftsatz vom 24.1.2020 machte der Beschwerd[…]