LG Münster – Az.: 115 O 123/12 – Urteil vom 28.03.2017
1.
a) Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 218.172,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 72.654,92 EUR seit dem 30.10.2009 sowie aus jeweils weiteren 2.466,50 EUR seit dem 1. eines Monats vom 01.11.2009 bis zum 01.03.2012 zu zahlen.
b) Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.01.2013 bis längstens zum 01.05.2022 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 11.488,25 EUR zu zahlen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, auf die nach Ziffer 1. b) seit dem 01.01.2013 fällig gewordenen und bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig werdenden Rentenansprüche ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
d) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.05.2022 von der Zahlungspflicht der monatlichen Versicherungsprämie im Hinblick auf die Versicherung Nr. ……………/… freizustellen.
e) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an die Klägerin auch die vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.05.2022 bedingungsgemäß angefallenen und zukünftig anfallenden Bonusrenten zu zahlen.
2.
a) Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 17.496,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 7.654,60 EUR seit dem 12.11.2009 sowie aus jeweils weiteren 1.093,50 EUR seit dem 1. eines Vierteljahres vom 01.01.2010 bis zum 01.01.2012 zu zahlen.
b) Die Beklagte zu 2) wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 01.04.2012 bis längstens zum 01.07.2026 eine vierteljährlich im Voraus zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.093,50 EUR zu zahlen.
c) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, auf die nach Ziffer 2. b) seit dem 28.06.2012 fällig gewordenen und bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig werdenden Rentenansprüche ebenfalls Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.
d) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, die Klägerin vom 01.04.2008 bis längstens zum 01.07.2026 von der Zahlungspflicht der monatlichen Versicherungsprämie im Hinblick auf die Versicherung Nr. … freizustellen.
e) Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, an die Klägerin auch die vom 01.04.2008 bis längstens[…]