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Zahlung Arbeitsentgelt – Auseinandersetzung zwischen Arbeitnehmer und Werksarzt

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ArbG Iserlohn – Az.: 4 Ca 1444/10 – Urteil vom 24.03.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits auf der Basis eines Kostenstreitwertes von 33.261,76 Euro.

Der Streitwert wird auf 17.897,88 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Anspruch.

Der am 03.04.1954 geborene, verheiratete Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Erwerbsminderung von 50%. Er erzielte zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.121,12 Euro als Kommissionierer. Im Rahmen der Tätigkeit ist es erforderlich, dass der Kläger einen Stapler führt.

Ende 2007 erkrankte der Kläger. Im Jahr 2008 – vermutlich im Oktober – meldete sich der Kläger telefonisch bei der Beklagten und erklärte, er könne wieder arbeiten. Die Beklagte verwies darauf, dass er sich vor einer Wiederaufnahme der Tätigkeit dem Werksarzt vorstellen müsse. Dieser kam aufgrund der durchgeführten Untersuchungen zu dem Ergebnis, der Kläger sei nach wie vor arbeitsunfähig. In der Folgezeit bezog der Kläger weiter Krankengeld. Seit dem 01.07.2009 bezieht der Kläger Leistungen der ARGE (wegen der Einzelheiten wird auf die Bescheide verwiesen, die im Kammertermin vom 13.01.2011 überreicht wurden). Im Herbst 2009 wurde nach einer Rehabilitationsmaßnahme eine Wiedereingliederung angeregt. In diesem Zusammenhang erfolgte wieder eine Vorstellung des Klägers beim Werksarzt, wobei der genaue Zeitpunkt nicht feststeht. Anlässlich der Untersuchung kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Werksarzt, der niedergelassener Arzt ist, über die Notwendigkeit einer Blutuntersuchung (wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Beklagten des Klägers vom 04.02.2011 verwiesen).

Unter dem 11.11.2009 schrieb der Kläger die Beklagte wie folgt an:

Bekanntlich empfahl der Arzt der Rehabilitationseinrichtung eine stufenweise Wiedereingliederung vom 09.11.2009 bis zum 06.12.2009. Die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit ist absehbar. Namens und im Auftrag unserer Mandantschaft bieten wir deren Arbeitskraft an (wörtliches Angebot, § 295 BGB). Bitte teilen Sie uns mit, wann unsere Mandantschaft ihre Arbeit aufnehmen kann.

Diese reagierte mit Schreiben vom 16.11.2009:

Herr … hat uns den Antrag auf stufenweise Wiedereingliederung ab 09.11.2009 vorgelegt. Wie im Hause … üblich, wird dieser Antrag als erstes mit unserem Betriebsarzt Dr. … besprochen und der Betriebsarzt führt eine arbeitsmedizinische Untersuchung durch. Das Ergebnis di[…]


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