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Fälligkeit Werklohnforderung – fehlende Prüfbarkeit Schlussrechnung

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OLG Stuttgart – Az.: 10 U 154/17 – Urteil vom 14.08.2018

1. Die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 27.11.2017, Az. 5 O 10/11 KfH, werden zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin 70 %, die Beklagte 30%.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts Hechingen vom 27.11.2017, Az.: 5 O 10/11 Kfh sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin wegen der Kosten und der Bürgschaftsherausgabe abwenden durch Sicherheitsleistung i.H. von 200.000,00 €, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 449.900,00 € festgesetzt (Berufung: 319.900,00 €; Anschlussberufung: 130.000,00 €) gem. § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GKG.

Der Streitwert für die erste Instanz wird gem. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von Amts wegen dahingehend abgeändert, dass er bis zur Klageerhöhung mit Schriftsatz vom 12.11.2012 285.000,00 €, danach 449.900,00 € beträgt.

Die Werte für Zahlungs- und Herausgabeantrag waren in beiden Instanzen zu addieren, da die Vertragserfüllungsbürgschaft andere Ansprüche abdeckt als den mit dem Zahlungsantrag geltend gemachten Werklohn – und Schadensersatzanspruch der Klägerin, so dass nicht derselbe Gegenstand betroffen ist. Für den Wert des Herausgabeverlangens war gem. § 3 ZPO der Wert der behaupteten gesicherten Forderungen bis zur Höhe des Bürgschaftsbetrages heranzuziehen, mithin 130.000,00 €.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt Werklohn aufgrund eines von der Beklagten gekündigten Bauvertrages sowie Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde.

Zwischen den Parteien bestand der am 05.08.2008 abgeschlossene Generalunternehmervertrag über das Neubauprojekt „M. “ (K 1). Der Vertrag sah einen Pauschalwerklohn in Höhe von 2.184.873,90 € netto für die schlüsselfertige Errichtung des Gebäudes vor. Als (Komplett-) Fertigstellungstermin war vertraglich der 31.8.2008 vorgesehen. Mit Schreiben vom 1.10.2009 (B 4 = K 6) erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Bauvertrags au[…]


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