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Vorsorgevollmacht – Ausfertigungserteilung bei Widerruf der Vollmacht

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LG Wuppertal – Az.: 9 T 132/20 – Beschluss vom 19.10.2020

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 14.08.2020 wird der  Vorbescheid des Notars Dr. U vom 12.08.2020 (URNr. Xxx und   #####/####) aufgehoben.

Der Notar wird angewiesen, den Widerruf vom 03.07.2020 der in den genannten Urkunden zugunsten der Frau M M, ausgesprochenen  Bevollmächtigungen als wirksam zu behandeln.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert wird auf 5000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die im Sommer 1927 geborene Beschwerdeführerin widerrief am 19.07.2019 mit notariell beurkundeter Erklärung eine früher erteilte notarielle Generalvollmacht und erteilte den Eheleuten M und Frank R eine Generalvollmacht mit Einzelvertretungsberechtigung (Urkundenrolle Nr. #####/####). Die Vertretungsberechtigung sollte nur dann bestehen, wenn die bevollmächtigte Person bei der jeweiligen Vertretungshandlung eine auf ihren Namen lautende Ausfertigung der Urkunde vorlegen würde, wobei Ausfertigungen nur erteilt werden sollten, wenn dem Notar durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen würde, dass die Beschwerdeführerin geschäftsunfähig sei oder Zweifel an ihrer Geschäftsfähigkeit bestehen würden. Am selben Tag erteilte die Beschwerdeführerin der vorgenannten Frau M sowie einer Frau C unter gleichzeitigem Widerruf einer früheren notariell erteilten Vorsorgevollmacht unter anderem eine solche mit Einzelvertretungsberechtigung (Urkundenrolle Nr. #####/####). Hinsichtlich des Erfordernisses der Vorlage einer Ausfertigung dieser Vollmacht wurde dasselbe geregelt wie in der Urkunde #####/####. Jedoch sollten die Bevollmächtigten sofort eine Ausfertigung zu Händen der Beschwerdeführerin erhalten und sollten die bevollmächtigten Personen auf deren Verlangen jederzeit weitere Ausfertigungen erteilt werden. Eingangs beider Urkunden hieß es, der Notar habe sich durch eingehendes Befragen von der uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit der Beschwerdeführerin überzeugt. Zeitgleich war der Notar anscheinend mit Entwurf und Beurkundung eines Testaments der Beschwerdeführerin beauftragt, wobei Näheres nicht bekannt ist. Unter dem 08.08.2019 übermittelte der Notar der Beschwerdeführerin je eine Ausfertigung der Vorsorgevollmachten. Mit Schreiben vom 03.07.2020 übersandte der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführerin dem Notar zur UR-Nr. #####/#### eine Abschrift seines Schreibens an Frau M vom selben Tag, in dem er dieser gegenüber die zur genannten Urkundennummer ausgestellte Vorsorgevollmacht, Patientenverf[…]


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