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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung wegen Einnahme von synthetischem Cannabinoid

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VG Trier, Az.: 1 L 669/15.TR, Beschluss vom 31.03.2015

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgelegt.
Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis vom 15. Dezember 2014 wiederherzustellen bzw.  hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwangs und der Gebührenfestsetzung  anzuordnen, ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Der von dem Antragsteller eingelegte Widerspruch (Eingang beim Antragsgegner am 29. Dezember 2014) hat, soweit er sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziff. 1) und die Abgabe des Führerscheins (Ziff. 2) des angefochtenen Bescheides richtet, wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Soweit er sich gegen die in dem Bescheid ausgesprochene Androhung eines Zwangsmittels (Ziff. 4) bzw. die Gebührenfestsetzung (Ziff. 5) richtet, kommt ihm bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 VwGO i. V. m. §§ 20 AGVwGO, 65 LVwVG). Ziffer 6 des Bescheides hat keinen eigenständigen Regelungsgehalt, sondern beinhaltet lediglich einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis.

Symbolfoto: Von thodonal88 /Shutterstock.com

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend mit den überragenden Interessen der Verkehrssicherheit und damit von Leib, Leben und hochwertigen Sachgütern anderer Verkehrsteilnehmer begründet.

Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Bescheides das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, weil der Bescheid rechtmäßig ist und es aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Antragsteller auch schon vor Bestandskraft des angefochtenen Bescheides zu unterbinden.

Der angefochtene Bescheid vom 1[…]


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