OLG Koblenz – Az.: 2 U 37/11 – Beschluss vom 24.06.2011
Der Senat erwägt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 09. Dezember 2010 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
Der Senat hat die Sache beraten. Er erwägt die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. Juli 2011. Es wird zur Vermeidung weiterer Kosten angeregt, die Berufung zurückzunehmen. Im Einzelnen:
I.
Die Klägerin betreibt unter der Internetadresse www….[A].com ein Auktionsportal für Auktionatoren, die auf dieser Internetseite gegen Entgelt ihre Auktionskataloge für die von ihnen zu bestimmten Terminen durchgeführten klassischen Auktionen im Sinne der Versteigererverordnung präsentieren. Die Auktionshäuser können über diese Plattform auch Gebote von registrierten Benutzern der Internetseite der Klägerin auf elektronischem Wege entgegennehmen. Den Nutzern des von der Klägerin betriebenen Portals wird bei bestimmten Auktionshäusern, die diese Möglichkeit bereitstellen, die Teilnahme als sog. Live-Bieter über das Internet eröffnet. Dabei kann dann der Nutzer, ebenso wie ein im Saal anwesender Bieter, visuell und akustisch mittels eines Live-Videos aus dem Auktionssaal an der betreffenden Auktion teilnehmen und in Echtzeit während der laufenden Versteigerung mitbieten. Hierzu müssen sich die jeweiligen Benutzer zuvor bei dieser Plattform registriert haben. Zusätzlich ist es erforderlich, dass sich der jeweilige Nutzer auch für die Live-Auktion als sog. Live-Bieter anmeldet.
Der Beklagte ist alleiniger Inhaber eines Antiquariats. Gegenstand seiner Tätigkeit ist der Handel mit antiquarischen Büchern und Grafiken. Der Beklagte hatte sich auf der Plattform der Klägerin angemeldet und bereits an einer Vielzahl von Versteigerungen im Internet teilgenommen, bis zum streitgegenständlichen Ereignis jedoch nicht als Live-Bieter. Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden Auktionsarten besteht darin, dass beim Live-Bieten nach der vollständigen Anmeldung ein einziger Mausklick genügt, um ein rechtswirksames Gebot abzugeben, während bei den anderen Auktionen die Notwendigkeit[…]