AG Dortmund – Az.: 729 OWi-262 Js 1751/22-110/22 – Urteil vom 11.10.2022
In dem Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 11.10.2022 für Recht erkannt:
Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 200,00 € verurteilt.
Der Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.
Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. I in Verbindung mit Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG.
Gründe:
Die verkehrsrechtlich nicht vorbelastete Betroffene ist verheiratet und Mutter eines erwachsenen Sohnes. Als Rentnerin erhält sie 800,00 € Rente monatlich. Einer Ratenzahlung bedürfe es nach den Angaben der Betroffenen in der Hauptverhandlung gleichwohl nicht.
Am 28.04.2022 befuhr die Betroffene um 11.38 Uhr in Dortmund die B 236 N in Fahrtrichtung Lünen in Höhe Kilometer 6,770 als Führerin eines PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXXX und überschritt hierbei die dort zugelassene Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h, wobei die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Tatörtlichkeit durch Beschilderung mit Zeichen 274 beidseitig auf 60 km/h geregelt war. Die jeweils beidseitig aufgestellte Beschilderung in einem Bereich etwa 2 Kilometer vor der Messstelle und 470 Meter nach der Messstelle stellte sich wie folgt dar:
Km 8,950 VZ 274 100 km/h
Km 8,500 VZ 277 LKW-Überholverbot
Km 8,000 VZ 274 80 km/h
Km 7,750 VZ 274 60 km/h „Straßenschäden
Km 7,500 VZ 277 LKW-Überholverbot
Km 7,470 VZ 112 „Unebene Fahrbahn auf 800 m“
Km 7,360 VZ 274 60 km/h „Straßenschäden“
Km 6,800 VZ 274 60 km/h
Km 7,770 Messstelle
Km 6,300 VZ 274 120 km/h.
Die Betroffene wurde mittels des Messgerätes Poliscan Speed gemessen, das in gültig geeichtem Zustand entsprechend der Bedienungsanleitung am Tattage durch den Polizeibeamten D eingesetzt wurde. Die Betroffene wurde durch dieses Gerät mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h gemessen, so dass sich nach Abzug einer Toleranz von 4 km/h eine vorw[…]