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Vorfälligkeitsentschädigung – ungerechtfertigte Bereicherung der Bank

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AG Laufen – Az.: 2 C 25/11 – Urteil vom 27.09.2011

1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an den Kläger 4.228,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an den Kläger 446,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2010 zu zahlen.

3. Die Beklagtenpartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung.

Symbolfoto: Von Anton Violin/Shutterstock.com

Die Klagepartei ist eine rechtsfähige Verbraucherorganisation, die Beklagtenpartei ist eine Bank. Mit Darlehensvertrag vom 29.8.2006 (Kontonummer …) schloss die Beklagtenpartei mit Herrn … einen Darlehensvertrag über 98.793,50 Euro ab. Hierbei war ein Festzinssatz i. H. v. 4,700 % bis zum 1.4.2013 vereinbart. Das Darlehen war in monatlichen Raten zu je 600,00 Euro zurückzuzahlen. Weiter waren für das Darlehen Sondertilgungen bis zu einer Höhe von 5.000,00 Euro je Kalenderjahr eingeräumt. Anlässlich des Verkaufs des finanzierten Objekts löste Herr … das Darlehen vorzeitig ab. Die Rückzahlung erfolgte am 22.4.2008. Die Beklagte errechnete und vereinnahmte zu diesem Termin eine Vorfälligkeitsentschädigung i. H. v. 4.517,41 Euro. Dabei gab die Beklagte an, die Berechnung nach der so genannten Aktiv-Aktiv-Methode vorgenommen zu haben, wobei im Protokoll ein Wiederausleihezinssatz in Höhe von 4,700 %, eine Bruttozinsmarge i. H. v. 1,460 % und der Ansatz von Sondertilgungen für die Jahre 2008 – 2013 dokumentiert ist. Der so errechnete Zinsmargenschaden wurde sodann um entfallende Risikokosten i. H. v. 0,05 % und um entfallende Verwaltungskosten gekürzt. Die Klagepartei errechnete demgegenüber eine Vorfälligkeitsentschädigung nach der sogenannten Aktiv-Passiv-Methode i. H. v. 289,05 Euro.

Zwischen der Beklagtenpartei und Herrn … wurde anschließend erfolglos das Schlichtungsverfahren durchgeführt. Im Anschluss hieran entrichtete Herr … die von der Beklagtenpartei errechnete Vorfälligkeitsentschädi[…]


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