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Berechnung Grundruhegeld – anzurechnende Leistungen

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Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 8 Sa 31/18 – Urteil vom 09.01.2020

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24.05.2018 (9 Ca 17/18) teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin keine „fiktiv mitzählende Rente“ in Abzug zu bringen ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Höhe der Altersversorgung der Klägerin.

Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird gemäß § 69 II ArbGG auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 117 – 121 d.A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 122 – 130 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.

Gegen das am 24.05.2018 verkündete und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 26.05.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.06.2018 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 27.08.2018 – am 24.08.2018 begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe die Zulagen zur Entgeltfortzahlung zu Unrecht für nicht berücksichtigungsfähig gehalten. Bereits der Wortlaut von § 7 HmbZVG sei nicht so eindeutig wie vom Arbeitsgericht angenommen. Der Begriff „Entgelt für geleistete Arbeit“ in § 7 II Nr. 2 HmbZVG sei im Kontext zu lesen. Aus dem Zusammenhang mit den in Nr. 1 geregelten Zulagen ergebe sich, dass nur Zahlungen außer Betracht bleiben sollten, die unabhängig von geleisteter Arbeit erfolgt seien. Die Höhe der Zulagen zum Krankengeld sei aber vom Umfang der Arbeitsleistung abhängig, die ohne die Arbeitsunfähigkeit zu erbringen gewesen wäre. Nach § 7 HmbZVG seien unterschiedliche Leistungen bei der Berechnung der Zusatzversorgung zu berücksichtigen, obwohl keine Leistungen erbracht worden seien. Schließlich sei nach Sinn und Zweck der Regelung nicht davon auszugehen, dass ein öffentlicher Arbeitgeber die Frage, ob Arbeitnehmer, die Entgeltfortzahlung in Anspruch nehmen, dafür an anderer Stelle Einbußen hinzunehmen hätten, in einer betriebsrentenrechtlichen Nebenfrage zu Lasten der kranken Arbeitnehmer entscheiden würde.

Bezüglich der Anrechnung der „mitzählenden Rente“ sei – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts – § 26 VIII des 1. RGG nicht anwendbar. Nach § 31 II HmbZVG sei für rentenferne Jahrgänge, zu denen die Klägerin unstreitig gehöre, das Grundruh[…]


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