OLG Celle – Az.: 6 U 122/10 – Urteil vom 06.01.2011
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16. August 2010 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 36.954,47 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Reparaturkosten für einen am 20. Januar 2008 havarierten Filterstufenrechen an einer von der Beklagten betriebenen Kläranlage, Kosten für den Austausch einer Druckgebersonde und Miete für einen Ersatzrechen zwischen dem 21. Januar 2008 und 21. Mai 2008 in Höhe von insgesamt 36.954,47 € zzgl. Zinsen in Höhe von 8 %Punkten „über Diskont“ seit dem 14. Juni 2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.192,60 €.
Am 28. Februar 2007 machte die Klägerin der Beklagten das Angebot zur Erweiterung der Einlaufgruppe deren Kläranlage auf dem Blankett der Leistungsbeschreibung der für die Beklagte tätigen Ingenieure P. & Partner. Auf Seite 19 des Blanketts lautet der erste Satz unter der Überschrift „Maschinentechnische Ausrüstung“: „Maschinen sind so auszurüsten, dass bei ordnungsgemäßem Betrieb Verunreinigungen des Mediums zu keinen Betriebsstörungen führen.“ Ausweislich S. 22 war die „Antriebseinheit () mindestens mit einer Drehmomentabschaltung vor Überlast (zu sichern).“
Am 5. April 2007 schlossen die Parteien den Vertrag gemäß dem vorbezeichneten Angebot unter Einbeziehung der VOB. Am 27. November 2007 nahm die Beklagte das Werk der Klägerin ab.
Am 20. Januar 2008 meldete die Beklagte der Klägerin fernmündlich, die von dieser installierte Filterrechenanlage sei ausgefallen und stark deformiert. Der Motorüberlastschutz des Rechenantriebs hatte nicht reagiert. Am 21. Januar 2008 stellten Monteure der Klägerin fest, dass der Rechen sich vor Ort nicht reparieren ließ. Am selben Tag forderte das Ingenieurbüro P. & Partner die Klägerin zur Mängelbeseitigung bis 23. Januar 2008 auf.
Am 24. Januar 2008 bot die Klägerin der Beklagten die Installation eines Ersatzrechens zur Miete an (Bl. 12 f […]