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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anordnung der Rückvermessung von Grundstücken zur Herstellung bauplanungsgemäßer Zustände

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VG München – Az.: M 9 K 11.1425 – Urteil vom 15.02.2012

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten vom 18.02.2011, mit dem die Rückvermessung der Grundstücke FlNr. 28, 28/2, 28/3, 28/4 und 28/5 zur Herstellung bauplanungsgemäßer Zustände angeordnet wurde.

Der Kläger ist mit den Herren L. und A. Z. Miteigentümer des Grundstücks FlNr. 28/3, Gemarkung …. Die Herren Z. waren Eigentümer des vormals ungeteilten und ca. 3000 qm großen Grundstücks FlNr. 28. Seit dem Jahr 1993 galt für dieses Grundstück der „Einfache Bebauungsplan Stammham zur Steuerung des Maßes der Nutzung bei der Bebauung von Grundstücken im unbeplanten Ortsbereich“. Damit wurden im Bereich der FlNr. 28 (Gebietskategorie I) eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 festgesetzt. Weiterhin wurde eine Grundstücksfläche von 200 qm pro Wohneinheit gefordert. Vorgaben bezüglich der Anzahl der Vollgeschosse oder der Anrechnung von Flächen von Aufenthaltsräumen, die sich nicht in Vollgeschossen befinden, waren nicht getroffen.

Im Jahr 1998 und 1999 wurden an die damaligen Eigentümer Z. zwei Baugenehmigungen für die Errichtung je eines Dreifamilienwohnhauses mit Garagen auf dem ungeteilten Grundstück erteilt. In den Bauplänen für beide Gebäude war angegeben, dass es sich bei den mit Gauben versehenen Dachgeschossen nicht um Vollgeschosse handele. Die Berechnung der Geschossfläche in den Antragsunterlagen erfolgte deshalb ohne Berücksichtigung der Dachgeschosse. Bei einer Baukontrolle am 21.10.1999 wurde festgestellt, dass die Gauben abweichend von den Plänen nicht 1,50 m sondern 2,00 m breit errichtet wurden.

Im Jahr 2000 wurde der einfache Bebauungsplan geändert. Nunmehr waren nur noch maximal zwei Vollgeschosse zulässig. Weiterhin wurde festgesetzt, dass auch Aufenthaltsräume, die nicht in Vollgeschossen liegen, zur Geschossfläche dazugerechnet werden müssen. Für vorhandene Überschreitungen wurde Bestandsschutz gewährt. Die Festsetzungen zur GRZ und GFZ blieben unverändert.

Am 09.08.2004 wu[…]


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