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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gefälligkeitstätigkeit eines Handwerkers – Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

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OLG Celle, Az.: 5 U 168/13, Urteil vom 03.04.2014

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Oktober 2013 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer/Einzelrichterin des Landgerichts Verden geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
– abgekürzt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO –

Symbolfoto: Symbolfoto: /Shutterstock.com/Shutterstock.com

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten zu. Dem Beklagten kommt ein konkludent vereinbarter Haftungsausschluss, nämlich die Begrenzung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, zugute.

Zwischen dem Versicherungsnehmer der Klägerin, Herrn V., und dem Beklagten ist ein (entgeltlicher) Werkvertrag nicht zustande gekommen.

Zwischen diesen beiden bestand lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis, als der Versicherungsnehmer bzw. dessen Ehefrau den Beklagten baten, das im Zuge anderer Handwerksarbeiten abgehängte Waschbecken wieder zu montieren. Diese Arbeit stand in keinem inneren oder sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit, derentwegen der Beklagte sich auf der Baustelle befand; er war mit gänzlich anderen Arbeiten betraut, nämlich dem Anbringen von Solarmodulen auf dem Dach. Als der Versicherungsnehmer bzw. seine Ehefrau den Beklagten baten, „mal eben“ das Waschbecken wieder anzubringen, kam der Beklagte dieser Bitte aus Gefälligkeit nach.

Obwohl die Parteien nicht ausdrücklich über einen Haftungsausschluss gesprochen haben, dass die Haftung des Beklagten auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt sei, ergibt sich dies im vorliegenden Fall aus den Gesamtumständen. Eine solche Haftungsmilderung kommt in Betracht, wenn der Geschädigte sich aufgrund besonderer Umstände einem ausdrücklichen Ansinnen des Schädigers nach einer solchen Haftungsmilderung billigerweise nicht hätte verschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 14.11.2003, III ZR 87/02; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2007, 13 U 62/05, zitiert nach juris). Dies gilt im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des Umstandes[…]


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