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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schusswaffe – Fahreignung

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Zusammenfassung: Ist bei einer Person, die wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Gewehrgeschoss traf einen Schüler leicht links versetzt im oberen Schulterbereich) verurteilt wurde, die Fahreignung gegeben?

Verwaltungsgericht Neustadt
Az: 3 L 168/16.NW
Beschluss vom 08.03.2016

Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,– € festgesetzt.

Gründe
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse A und B durch Verfügung des Antragsgegners vom 17. Februar 2016 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –.
Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es der Antragsgegner in seiner Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung und in der Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung am 24. Februar 2016 dargelegt hat[…]


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