LG Passau, Az.: 4 O 577/15, Urteil vom 24.01.2017
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 467,77 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 29.05.2014 zu zahlen.
II. Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 1.250,– Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 29.05.2014 zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den weiteren materiellen Zukunftsschaden des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 11.08.2013 zu 2/3 zu tragen, ferner den immateriellen Zukunftsschaden des Klägers unter Berücksichtigung einer mitwirkenden Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers von 1/3, soweit diese Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
IV. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 394,48 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit 08.09.2015 zu zahlen.
V. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VI. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 1/4, der Kläger 3/4.
VII. Das Urteil ist für den Kläger vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.
Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
VIII. Der Streitwert wird auf 9.673,86 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schaden aus einem Verkehrsunfall vom 11.08.2013.
Der Kläger ist Eigentümer des Krades Yamaha R6 mit amtlichen Kennzeichen …. Der Beklagte ist Halter eines Pkw BMW mit amtlichen Kennzeichen ….
Die Parteien fuhren mit ihrem jeweiligen Kraftfahrzeug am 11.08.2013 gegen 10.20 Uhr auf der B12 Richtung Simbach. Es hatte sich nach dem Ortsausgang von Tutting eine Kolonne gebildet, in der der Kläger mit seinem Krad als drittes Fahrzeug hinter drei Pkw’s fuhr. Der Beklagte fuhr als Zweiter der Kolonne. Der Kläger überholte sodann das dritte der drei voranfahrenden Fahrzeuge. Der Kläger und der Beklagte setzten dann dazu an, das erste in der Kolonne fahrende Fahrzeug zu überholen. Der Kläger geriet dabei an die Leitplanke am linken Bankett, ohne dass es zu einer Berührung der Fahrzeuge der Parteien gekommen wäre.
Der Kläger erlitt hierbei Schaden an Motorradkleidung und Krad und wurde verletzt, insbesondere durch e[…]