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Fristlose Kündigung eines Werkstattleiters – Abmahnungserfordernis

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 9 Sa 341/11 – Urteil vom 23.03.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.5.2011 Az: 8 Ca 2157/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 5. September 2010, um die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung und eines Zwischenzeugnisses.

Der 36jährige, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 2. November 2000 zuletzt als Werkstattleiter/Werkstattmeister zu einem monatlichen Bruttogehalt von 3.500,00 € beschäftigt. Die Beklagte betreibt ein Autohaus mit mehr als zehn vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern.

In der Werkstatt der Beklagten wurden in den Jahren 2009 und 2010 durch ein Ingenieurbüro Hauptuntersuchungen („TÜV“) an Fahrzeugen durchgeführt. Die zugehörigen Abgasuntersuchungen führte die Beklagte durch. Hierzu war u. a. der Kläger von der Handwerkskammer entsprechend berechtigt und erteilte die zugehörigen Prüfsiegel. Für die Beklagte als Prüfstelle besteht Aufbewahrungspflicht. Die Siegelvergabe muss jeweils registriert werden, damit bei der Überprüfung durch die Innung die Richtigkeit der Vergabe jederzeit nachprüfbar ist und eine Abrechnung gegenüber dem Kunden erfolgen kann. Am 2. Juni 2010 führte der Kläger an einem Fahrzeug, Kennzeichen XY, eine Abgasuntersuchung durch. Diese wurde dem Fahrzeughalter nicht berechnet.

Nach bereits erstinstanzlicher Darstellung der Beklagten habe sie im Monat August 2010 und auch nach der Kündigung 62 Prüfungsnachweise aufgefunden, die nicht ordnungsgemäß registriert und abgerechnet worden seien. Der Kläger habe die Abgasuntersuchung nicht ordnungsgemäß registriert. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Siegel durch die Innung sei deshalb ebenso unmöglich gewesen, wie eine Abrechnung der Leistungen gegenüber der Kunden. Hierdurch sei ein Einnahmeverlust von mindestens 2.000 bis 3.000 Euro entstanden. Dies begründe einen erheblichen Vertrauensbruch.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Parteivorbringens erster Instanz im Übrigen wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10. Mai 2011, Aktenzeichen: 8 Ca 2157/10 (Bl. 121 ff. d. A.).

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die K[…]


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