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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung wegen Androhung einer Erkrankung

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 11 Sa 50/12 – Urteil vom 24.05.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.10.2011, Az. 5 Ca 1228/11, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung wegen des arbeitgeberseitig behaupteten Vorwurfs der Drohung mit einer Erkrankung für den Fall einer verweigerten Arbeitsfreistellung.

Die 1973 geborene, geschiedene und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist seit dem 01.08.2010 bei der Beklagten in deren Café als Servicekraft in Teilzeit zu einer Bruttomonatsvergütung von 750,– EUR beschäftigt. Die Beklagte ist Inhaberin zweier Cafés in Z. Sie beschäftigt regelmäßig weniger als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Es besteht kein Betriebsrat.

Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 29.07.2010 ist eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vereinbart, wobei sich die Arbeitszeit regelmäßig auf 4 Arbeitstage von Montag bis Sonntag verteilt. Mit der Bruttomonatsvergütung sind nach § 4 des Arbeitsvertrags bis zu 3 Überstunden pro Woche abgegolten. Darüber hinausgehende Überstunden werden in Freizeit ausgeglichen oder bezahlt.

Am Sonntag, den 20.03.2011 fand zunächst ein persönliches Gespräch zwischen der Klägerin und der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau Y, über die Einteilung der Klägerin zur Arbeitsleistung ab dem 21.03.2011 statt. Im weiteren Tagesverlauf rief die Beklagte die Klägerin am Arbeitsplatz an. Der Inhalt des Gesprächs und des Telefonats ist zwischen den Parteien streitig, insbesondere ob die Klägerin eine Erkrankung angedroht hat.

Ab dem 22.03.2011 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt.

Mit Schreiben vom 22.03.2011, zugegangen am selben Tag, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich zum 30.04.2011.

Gegen die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung hat die Klägerin am 04.04.2011 Kündigungsschutzklage erhoben.

Die Klägerin hat in der 1. Instanz vorgetragen:

Sie habe Frau Y am 20.03.2011 gebeten, sie im März nicht mehr zur Arbeit einzuteilen, da sie in diesem Monat ihre Stunden bereits voll erbracht habe. Dabei habe sie auf eine Einigung mit der Beklagten von Ende 2010, Anfang 2011 hingewiesen, wonach man wegen der familiären Situation der Klägerin als alleinerziehende Mutter übereingekommen sei, dass nur noch die vertraglich geschuldeten Stunden[…]


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