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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nazi-Aufmarsch – Schmerzensgeld wegen Foto-Veröffentlichung?

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Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Az: 2 C 1141/13 (11)
Urteil vom 06.08.2014

Anmerkung des Bearbeiters
Schmerzensgeldanssprüche sind vor Gerichten ein Dauerbrenner. Dabei kann ein Schmerzensgeld nicht nur infolge körperlicher Beeinträchtigungen verlangt werden. Ebenso kommt ein Schmerzensgeldanspruch bei einer schweren rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtverletzung in Betracht.
Im durch das Amtsgericht Friedberg zu verhandelnden Fall war ein Beamter rechtsextremer Gesinnung auf einem Nazi-Aufmarsch fotografiert worden. Sodann wurden Bilder des Nazi-Aufmarschs, auf denen der Kläger deutlich zu erkennen war, im Internet veröffentlich. Die Veröffentlichung der Bilder wurde von einem anderen Gericht als rechtswidrig eingestuft. Das Amtsgericht Friedberg erblickte in der Veröffentlichung der Bilder zwar eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, hielt diese aber nicht für so schwerwiegend, dass aus der Verletzung ein Schmerzensgeldanspruch resultiere.

Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger war im Jahr … im Bürgerbüro und als Standesbeamter bei der Stadt … tätig. Wegen seiner Mitgliedschaft in der NPD war er in das Visier des … geraten. Von dort war in einem Schreiben vom … (Kopie Blatt 7, 8 der Akten) die Stadt … aufgefordert worden, den Kläger aus dem öffentlichen Dienst zu entfernen. Beigefügt war ein Bild von einem Neonazi-Aufmarsch am … in …, bei welchem der Kopf des Klägers rot eingekreist war. Darüber hinaus hat das … einen Screenshot des Facebook-Profils des Klägers beigefügt, welcher ein Lichtbild des Klägers in einem T-Shirt mit dem Aufdruck … der Marke … enthielt. Der Beklagte hat das Schreiben und die Lichtbilder (Kopie Blatt 9,10 der Akten) im Januar 2012 kurzfristig auf seiner Homepage zugänglich gemacht. Auf ein Abmahnschreiben des Klägervertreters hin wurde der Eintrag aus dem Internetauftritt des Beklagten entfernt. Eine Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abge[…]


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