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Verwertung im Gerichtsprozess
LG Cottbus – Az.: 3 O 335/14 – Urteil vom 19.10.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Erstattung materieller Schäden wegen angenommener ärztlicher Behandlungsfehler während einer stationären Behandlung in der Klinik der Beklagten zu 1. in der Zeit vom 09.02.2010 bis 12.02.2010 in Anspruch.

Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Am 09.02.2010 suchte der Kläger auf Grund von seit dem 08.02.2010 vorhanden gewesenen Schmerzen im linken Kniegelenk verbunden mit einer deutlichen Bewegungseinschränkung und nach nächtlichem Schüttelfrost die Notaufnahme der Beklagten zu 1. auf. Dort diagnostizierte man nach der Eingangsuntersuchung eine akute Schleimbeutelentzündung (Bursitis infrapatellaris) bei laborchemisch nachgewiesenen deutlich erhöhten Entzündungswerten. Noch am selben Tag wurde – weil man den genauen Erreger noch nicht kannte – eine Antibiose mit einem Breitspektrumantibiotikum (Avalox) begonnen und der Schleimbeutel operativ entfernt. Anschließend wurden eine antibiotikahaltige Kette sowie eine Drainage eingelegt und die Wunde verschlossen. Postoperativ wurde, nachdem der Infektionserreger per Abstrich mittlerweile bestimmt worden war (Streptokokken), die Antibiose gezielt auf Penicillin umgestellt.

Laut der Pflegedokumentation bei der Beklagten zu 1. war der anschließende weitere Heilungsverlauf unauffällig (in der Pflegedokumentation wurde am 10.02.2010 dokumentiert, dass der Patient beschwerdefrei sei).

Am 12.02.2010 wurden bei – dokumentiert – reizlosen Wundverhältnissen und einem lokal danach deutlich gebessertem Befund die eingebrachte Antibiotikakette sowie die eingelegte Drainage entfernt. Der Beklagte zu 2., der schließlich die Abschlussuntersuchung beim Kläger durchführte, ordnete am selben Tag die Entlassung des Klägers aus der stationären Behandlung an. Im Entlassungsbrief wurden weitere klinische Kontrollen, insbesondere Wundkontrollen, und die Fortführung der Antibiose mit Penicillin empfohlen.

Nur einen Tag später, nämlich am 13.02.2010, begab sich der Kläger wegen Beschwerden in die ……..-Kliniken ……….. GmbH, wo er am selben Tag abermals stationär aufgenommen wurde, nachdem in der dortigen Eingangsuntersuchung eine deutli[…]


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