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Fahrerflucht – Absehen vom Entzug der Fahrerlaubnis

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LG Dortmund
Az: 45 Ns 173/12, 45 Ns – 206 Js 2293/11 – 173/12
Urteil vom 21.09.2012
Az: 45 Ns 173/12, 45 Ns – 206 Js 2293/11 – 173/12
Die Berufung wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins und die Sperrfrist entfallen.
Stattdessen wird dem Angeklagten für die Dauer von 2 Monaten verboten Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt.
Gründe
 (abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten mit Urteil vom 11.04.2012 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt.
Es hat dem Angeklagten zudem die Fahrerlaubnis entzogen sowie den Führerschein eingezogen. Außerdem hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung hat das Amtsgericht überdies am 11.04.2012 einen Beschluss gemäß § 111 a StPO erlassen, in dem es dem Angeklagten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen hat. Die Abverfügung betreffend dieses Beschlusses ist ausweislich der Akte – wohl versehentlich – indes zu keinem Zeitpunkt ausgeführt worden. Eine Zustellung des Beschlusses ist mithin weder an den Verteidiger noch an den Angeklagten erfolgt, weshalb dieser Beschluss keine Wirkung entfalten konnte.
Der Angeklagte hat gegen das vorgenannte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt, die er noch vor der Berufungshauptverhandlung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.
Die Berufung des Angeklagten hatte insoweit Erfolg, als die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins vorliegend entfallen konnten. Stattdessen hat die Kammer auf ein 2-monatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB erkannt. Im Übrigen hatte die Berufung keinen Erfolg.
II.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Der zum Zeitpunkt der Berufungshauptverhandlung 57 Jahre alte Angeklagte erwarb den Hauptschulabschluss und schloss anschließend erfolgreich eine Ausbildung zum Energieanlagenelektroniker bei der Firma B ab. Er ist seit dem durchgehend bei einer Firma beschäftigt, die ehemals zum B Konzern gehörte. Dabei fÃ[…]


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