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Fahreignung bei Alkoholproblematik – Rückrechnung einer später entnommenen Blutprobe

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Ein Autofahrer in Bayern, der mit 1,52 Promille einen Unfall verursachte, muss sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, bevor er seinen Führerschein zurückerhält. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Behörde, die den Blutalkoholwert zum Unfallzeitpunkt auf mindestens 1,6 Promille zurückgerechnet hatte. Obwohl der Strafbefehl nur den niedrigeren Wert der späteren Blutentnahme enthielt, sah das Gericht die Anordnung der MPU als rechtmäßig an. Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 ZB 24.856 | | Kontakt Das Wichtigste in Kürze Gericht: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Datum: 26.08.2024 Aktenzeichen: 11 ZB 24.856 Verfahrensart: Berufungszulassungsverfahren zur Fahrerlaubnis Rechtsbereiche: Verwaltungsrecht, Verkehrsrecht Beteiligte Parteien: Kläger: Begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Er argumentiert, dass seine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,52 ‰ zum Zeitpunkt der Blutentnahme keine medizinisch-psychologische Untersuchung rechtfertige. Beklagter: Landratsamt Nürnberger Land (Fahrerlaubnisbehörde), lehnte die Neuerteilung der Fahrerlaubnis ab, da der Kläger kein gefordertes Gutachten vorgelegt hatte, und verwies auf eine überschreitende Rückrechnung der BAK von 1,6 ‰ zum Tatzeitpunkt. Um was ging es? Sachverhalt: Der Kläger verlor seine Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt mit einer festgestellten BAK von 1,52 ‰. Er beantragte die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ohne Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Die Behörde forderte jedoch ein solches Gutachten aufgrund der vermuteten BAK von mindestens 1,6 ‰ zum Tatzeitpunkt. Kern des Rechtsstreits: Ob die Rückrechnung der BAK auf den Tatzeitpunkt rechtens ist und eine BAK von 1,6 ‰ oder mehr z


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