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Leiharbeiter – Ausschreibung von Arbeitsplätzen im Betrieb

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Bundesarbeitsgericht
Az: 1 ABR 79/09
Beschluss vom 01.02.2011

In dem Beschlussverfahren mit den Beteiligten hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Anhörung vom 1. Februar 2011 für Recht erkannt:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats und unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 12. März 2009 – 16 TaBV 12/08 – aufgehoben.2. Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 2. Oktober 2008 – 5 BV 14/08 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Arbeitgeberin Arbeitsplätze ausschreiben muss, die sie dauerhaft mit Leiharbeitnehmern zu besetzen beabsichtigt.
Von Rechts wegen!
Gründe
A. Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Ausschreibung von Arbeitsplätzen, die dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzt werden sollen.
Die Arbeitgeberin betreibt ein als gemeinnützig anerkanntes Berufsbildungswerk. Antragsteller ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Für den Betrieb der Arbeitgeberin gilt eine am 23. Juni 2002 abgeschlossene Konzernbetriebsvereinbarung über das Verfahren bei Stellenausschreibungen (KBV Stellenausschreibung), deren §§ 1, 2 lauten:
㤠1
Die nachgehend geregelte Ausschreibung von Stellen soll es allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der betreffenden Unternehmen ermöglichen, unternehmensübergreifend Entwicklungs- und Aufstiegsmöglichkeiten wahrzunehmen.
§ 2
Zur Besetzung vorgesehene Arbeitsplätze (Stellen) in den betreffenden SRH-Betrieben und Unternehmen werden von der für die Ausschreibung zuständigen Stelle in das INTERNET/SRH-Portal eingestellt oder ihre Einstellung dort hinein wird veranlasst. Die Einstellung in das INTERNET/SRH-Portal erfolgt inhaltsgleich gleichzeitig mit einer eventuell vorgesehenen internen bzw. externen Ausschreibung.
Hiervon können, mit Zustimmung des für die Einstellung zuständigen Betriebsrates, ausgenommen werden
– Arbeitsplätze, für die in den jeweiligen Unternehmen aufgrund des Betriebszweckes, der Ausbildung, der Qualifikation offensichtlich keine Mitarbeiter für die Bewerbung z[…]


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