LAG Hessen
Az: 2 Ta 472/06
Beschluss vom 09.11.2006
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. August 2006 – 7 Ca 214/06 – teilweise abgeändert.
Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu leisten ist, auch bewilligt, soweit der Kläger den allgemeinen Feststellungsantrag neben der Kündigungsschutzklage gestellt hat.
Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner am 25. September 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. August 2006, durch den sein beim Arbeitsgericht am 6. Juni 2006 eingegangener Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe teilweise zurückgewiesen worden ist.
In dem Rechtsstreit hatte sich der Kläger gegen eine Kündigung der Beklagten vom 16. Mai 2006 mit folgendem Antrag gewandt, für den er Prozesskostenhilfe beantragt hat:
festzustellen, dass die Kündigung der Beklagten vom 16. Mai 2006, zugegangen am 30. Mai 2006, rechtsunwirksam ist und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisherigen Bedingungen über den Ablauf der Kündigungsfrist vom 30. Juni 2006 hinaus weiter unverändert fortbesteht.
Noch vor Durchführung eines Gütetermins einigten sich die Parteien im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO, so dass durch Beschluss vom 7. August 2006 ein Vergleich zustande kam, nach dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 4.000,00 mit dem 30. Juni 2006 geendet hat.
Das Arbeitsgericht hat dem Prozesskostenhilfeantrag des Klägers durch Beschluss vom 21. August 2006 – dem Kläger am 24. August 2006 zugestellt – nur beschränkt auf den Kündigungsschutzantrag stattgegeben und ihn im Übrigen mit der Begründung zurückgewiesen, die Klage sei mutwillig. Die Klägervertreterin hat mit einem am 25. September 2006 eingegangen Schriftsatz sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. August 2006 beim Arbeitsgericht eingelegt, der das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 26. September 2006 nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt worden (§§ 567 […]