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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung (fristlose) – Annahmeverzugslohn

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Hessisches Landesarbeitsgericht
Az.: 8 Sa 548/08
Urteil vom 17.09.2008
Vorinstanz: : Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Az.: 17 Ca 7464/07

In dem Berufungsverfahren hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 8, in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 12. März 2008 – 17 Ca 7464/07 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen und einer hilfsweise ordentlichen Kündigung sowie über Annahmeverzugslohnansprüche.
Die am 17. August 1932 geborene, unverheiratete Klägerin steht seit 1999 als Sachbearbeiterin in den Diensten der beklagten Xxxx. Ihr Lebensgefährte, mit dem sie in häuslicher Gemeinschaft lebt, ist ebenfalls bei der Beklagten angestellt.
Die Beklagte bietet ihren Mitarbeitern an, nach vorheriger Anmeldung gegen eine Monatspauschale in Höhe von € 50,22 an der Mittagsverpflegung in der Kantine teilzunehmen. Die von der Beklagten ausgegebene Zutrittskarte des Mitarbeiters wird dann für die tägliche Kantinennutzung freigeschaltet. Bei Teilnahme an der Kantinenverpflegung erstattet die Beklagte dem Betreiber jeweils € 3,18. Das Mittagessen erhalten die Teilnehmer, indem sie ihre Zutrittskarte an die Kartenleser der jeweiligen Essensstationen halten. Erfolgt keine Teilnahme an der Mittagsverpflegung, erhalten angemeldete Arbeitnehmer keine Erstattung. Der Kantinenbetreiber hat für seine Kosten einkalkuliert, dass jeden Tag die Mittagsverpflegung in Anspruch genommen wird. Für Mitarbeiter, die nicht angemeldet sind besteht die Möglichkeit, Geldbeträge auf die Zutrittskarte zu laden und in der Kantine ein Gästeessen zu einem Preis von mindestens € 10,00 einzunehmen.
Die Klägerin hatte bis Januar 2003 an der Mittagsverpflegung teilgenommen und sich danach nicht wieder angemeldet. Ihr Lebensgefährte war angemeldet. Während der Lebensgefährte der Klägerin krankheitsbedingt zu Hause blieb, nahm die Klägerin in der Zeit vom 27. August bis 04. September[…]


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