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Entgeltvereinbarung sittenwidrig – Voraussetzungen für Sittenwidrigkeit

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 Bundesarbeitsgericht
Az: 5 AZR 549/05
Urteil vom 26.04.2006

In Sachen hat der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2006 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 4. Mai 2005 – 4 Sa 589/04 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.

Der am 7. Dezember 1940 geborene Kläger ist verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er war seit 1959 im Schuldienst der DDR zunächst als Unterstufenlehrer, dann als Diplomlehrer, Diplompädagoge und Sozialarbeiter/Sozialpädagoge tätig. Im Jahre 1976 wurde er an der Akademie der Pädagogischen Wissenschaften B zum Dr. paed. promoviert, 1988 folgte die Habilitation zum Dr. paed. habil. an der Pädagogischen Hochschule E. Dem Kläger wurde im Jahre 1987 die „facultas docendi“ für Theorie der Erziehung verliehen. 1989 wurde er zum Hochschuldozenten für Erziehungswissenschaften berufen. In der Zeit von 1979 bis 1991 war er Oberassistent und Hochschullehrer im Bereich Erziehungswissenschaften und stellvertretender Direktor des Instituts für Aus- und Weiterbildung von Fachlehrern der Pädagogischen Hochschule und der Universität H.

Der Beklagte betreibt staatlich anerkannte Berufsfachschulen und Fachschulen.

Der Kläger war vom 1. Oktober 1992 bis zum 31. Mai 2003 beim Beklagten als Lehrkraft beschäftigt. Seit dem 1. August 1996 leitete er die „Private Fachschule für S“ in der Stadt Br. Für seine Tätigkeit als Schulleiter erhielt der Kläger im Jahre 1996 ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 5.100,00 DM brutto. Im Jahre 2000 vereinbarten die Parteien eine Erhöhung des Gehalts auf 6.400,00 DM (= 3.272,27 Euro) und zum 1. September 2002 auf 3.350,00 Euro. Der Kläger erhielt keine weiteren Zahlungen, wie etwa Urlaubs- oder Weihnachtsgeld.

Die Genehmigung von Ersatzschulen ist in Brandenburg im Schulgesetz (BbgSchulG) vom 12. April 1996 (GVBl. I S. 102) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 78) geregelt. Dort ist bestimmt:

„…
[…]


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