Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg
Az.: Au 3 S 06.600
Beschluss vom 29.05.2006
In der Verwaltungsstreitsache wegen Recht auf Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, ohne mündliche Verhandlung am 29. Mai 2006 folgenden Beschluss:
I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 2. Mai 2006 gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 27. April 2006 wird wiederhergestellt und hinsichtlich Nummer 4 angeordnet.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 2.500,–festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 2. Mai 2006 gegen die mit Bescheid vom 29. April 2006 getroffene Aberkennung des Rechts, von seiner in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis der Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
1.
Dem 1980 geborenen Antragsteller wurde am 4. August 1998 eine Fahrerlaubnis der Klasse 3 erteilt (alte Klasseneinteilung).
Der Antragsteller hat seit Geburt seinen Hauptwohnsitz im Zuständigkeitsbereich der vorliegend tätigen Straßenverkehrsbehörde.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 11. Juli 2003 wurde der Antragsteller wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr mit einer Geldstrafe belegt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen; die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Antragsteller vor Ablauf von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Am 26. Mai 2003 hatte er ein Kraftfahrzeug mit einer mittleren Blutalkholkonzentration (BAK) von 2,01 Promille geführt.
Ein Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE vom 8. Juni 2004 wurde nicht weiter verfolgt, nachdem die Fahrerlaubnisbehörde vom Antragsteller die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert hatte.
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