OLG Dresden
Az: Ss (OWi) 9054/01
Beschluss vom 03.04.2002
In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit wird auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 26. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Dresden zurückverwiesen.
G r ü n d e :
I.
Mit Urteil vom 26. Juli 2001 hat das Amtsgericht Dresden den Betroffenen wegen „einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit des Nichtbefolgens des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage, deren Rotphase bereits länger als 1 Sekunde andauerte“ zu einer Geldbuße von 250,00 DM verurteilt und von der Verhängung eines im Bußgeldbescheid der Stadt Dresden vorgesehenen Fahrverbotes abgesehen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Dresden das Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 26. Juli 2001 mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde dringt bereits mit der Sachrüge durch und führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils.
1. Das Amtsgericht Dresden hat folgendes festgestellt: „Der Betroffene befuhr am 08.08.2000, gegen 17.02 Uhr, mit dem Kraftrad Honda, in Dresden die Carolabrücke Richtung Albertplatz. Auf dem Carolaplatz hielt er auf der Fahrspur für den Geradeausverkehr zunächst auf Grund des Rotlichts der Lichtzeichenanlage an, fuhr nach dem Umschalten auf Grünlicht an und wechselte nach dem Überfahren der Haltelinie auf die Linksabbiegerspur, um die Fahrt in Richtung Kstraße fortzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt dauerte das gesonderte Rotlicht der Lichtzeichenanlage für die Linksabbiegerspur seit mindestens 43 Sekunden an.
Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer – insbesondere des Querverkehrs – war bei diesem Fahrmanöver auf Grund der Ampelschaltung am Carolaplatz ausgeschlossen. Der Betroffene hätte den Rotlichtverstoß bei Anwendung der von einem Kraftfahrer zu erwartenden Sorgfalt erkennen und vermeiden können.“
Das Amtsgericht stützt diese Feststellungen auf das nicht näher ausgeführte Geständnis des Betroffenen sowie auf […]