OLG Hamm
Az: 4 Ss OWi 48/04
Beschluss vom 05.02.2004
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Arnsberg gegen das Urteil des Amtsgerichts Soest vom 16. September 2003 hat der 4. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 05. 02. 2004 beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Soest zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichteinhaltung des erforderlichen Abstandes eine Geldbuße von 250,- € festgesetzt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 13. Oktober 2002 um 11.01 Uhr mit dem PKW BMW, amtliches Kennzeichen:YYY, die Bundesautobahn A 44 in Fahrtrichtung Kassel. Dabei betrug bei dem Kilometer 133,2 sein Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug bei einer gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 134 km/h weniger als 2/10 des halben Tachowertes und zwar höchstens 10,82 m.
Zum Rechtsfolgenausspruch hat das Amtsgericht Folgendes ausgeführt:
„Für die danach von dem Betroffenen vorwerfbar und fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit der Nichteinhaltung des erforderlichen Sicherheitsabstandes gem. §§ 4 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO, 24 StVG sieht die Bußgeldkatalogverordnung einen Regelsatz von 125 EUR sowie die Verhängung eines Fahrverbotes für die Dauer von 1 Monat wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers vor. Das Gericht hat von der Verhängung des an sich verwirkten Fahrverbotes gegen eine Verdoppelung der Geldbuße auf 250 EUR abgesehen. Das Gericht ist sich dabei bewusst, dass bei Vorliegen eines sogenannten Regelfalles von der Anordnung eines Fahrverbotes nur bei Verkehrsgegebenheiten mit denkbar geringer Gefährlichkeit und minimalem Handlungsunwert im Verhalten des Betroffenen oder dann abgesehen werden kann, wenn eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände oder erhebliche Härten eine solche Ausnahme begründen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ist das Gericht insbesondere auch auf Grund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Betroffenen, der sich einsichtig gezeigt hat und der keine Voreintragung vorweist, der Auffassung, dass die mit einem Fahrverbot verfolgte Denkzett[…]