BUNDESFINANZHOF
Az.: XI R 41/00
Urteil vom 10.10.2001
Vorinstanz: Hessisches FG
Leitsätze:
1. Der Verspätungszuschlag dient der (repressiven) Sanktion einer Pflichtverletzung und der in die Zukunft gerichteten Prävention.
2. Der Steuerpflichtige hat kein an den Bearbeitungsstand des FA gekoppeltes Recht zur Nichtabgabe der Steuererklärung. Der Umstand, ob durch die verspätete Abgabe der Erklärung das laufende Veranlagungsgeschäft gestört worden ist, kann aber im Rahmen der Ermessensausübung als eines von mehreren anderen Kriterien angemessen berücksichtigt werden.
3. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags kann binnen Jahresfrist nachgeholt werden.
Norm: § 152 AO 1977
Gründe
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) begehren die Aufhebung eines Verspätungszuschlags von 10 000 DM wegen verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1992. Der Kläger bezieht einen wesentlichen Teil seiner Einkünfte aus einer Beteiligung an der M-KG. Bei der KG fand für 1987 bis 1990 eine Außenprüfung statt. Der Bericht datiert vom 26. April 1993.
Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung wurde bis zum 31. März 1994 verlängert. Sie wurde am 19. Juli 1994 abgegeben. Es ergab sich eine Nachzahlung von 968 453 DM. Im Bescheid vom 12. Juli 1995 wurde zunächst kein Verspätungszuschlag festgesetzt; dies wurde im Mai 1996 nachgeholt.
Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts (FG) hätten die Kläger keinen Grund genannt, warum die Erklärung nicht bis zum 31. März 1994 fertiggestellt worden sei. Sie hätten den Abgabetermin kommentarlos verstreichen lassen. Die Ermessenserwägungen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt –FA–) seien nicht zu beanstanden. Der Verspätungszuschlag sei ein besonderes Druckmittel der Verwaltung mit präventivem Charakter zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Veranlagungsverfahrens. Dabei gebe es keinen Grundsatz, der es gebiete, dass die Finanzbehörden bei der Veranlagung streng chronologisch vorgehen müssten. Die Festsetzung des Verspätungszuschlags sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Das FA habe keine eklatanten Fehlgewichtungen vorgenommen und sei auch nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Das FA habe n[…]