BUNDESFINANZHOF
Az.: III R 64/04
Urteil vom 20.04.2006
Tatbestand:
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bezog für ihre 1977 geborene Tochter Kindergeld von der Beklagten und Revisionsbeklagten (Familienkasse). Die Tochter besuchte bis zu ihrem Abitur im Juni 1996 das Gymnasium und war vom 22. Juni 1996 bis zum 21. Juli 1997 als Au-pair-Mädchen in den USA. Dort belegte sie an öffentlichen Schulen einen Kurs mit 22 Wochenstunden, um ihre Englischkenntnisse zu vervollständigen.
Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung durch Bescheid vom 6. Juni 1996 ab Juli 1996 auf, weil das Au-pair-Verhältnis nicht als Berufsausbildung anzuerkennen sei. Über den von der Klägerin am 21. Juni 1996 eingelegten Einspruch wurde zunächst nicht entschieden.
Im Juli 1997 wurde die Kindergeldzahlung wieder aufgenommen. Mit Schreiben vom 8. September 1999 bat die Klägerin um Überprüfung der Anspruchsberechtigung für Juli 1996 bis Juni 1997. Die Familienkasse schlug ein Ruhen des Verfahrens vor, da noch gerichtliche Verfahren anhängig seien. Damit war die Klägerin einverstanden.
Durch Einspruchsentscheidung vom 4. Oktober 2001 wurde der Klägerin unter Änderung des Bescheids vom 6. Juni 1996 Kindergeld für Juli 1996 bis Juni 1997 bewilligt und am 15. November 2001 nachgezahlt. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2001 forderte die Klägerin Verzugszinsen von 4 v.H. bzw. ab dem 1. Juni 2000 von 5 v.H. sowie einen Basiszuschlag von 4,26 v.H. Dies lehnte die Familienkasse ab.
Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1480 abgedruckt.
Mit der Revision rügt die Klägerin die Anwendung materiellen Rechts. Sie meint, die Verzinsung des Erstattungsanspruchs sei nach den Grundsätzen über den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch oder über eine entsprechende Anwendung des § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) geboten. Da nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) bezogenes Kindergeld gemäß § 44 SGB I verzinst werde, könnten Zinsen nach dem Gleichheitsgrundsatz von allen Kindergeldempfängern beansprucht werden. Soweit das Kindergeld als Steuervergütung nicht nach der Abgabenordnung (AO 1977) verzinst werde, sei dies verfassungs[…]