1. Einführung:
Das Bundeskabinett hat am 11.10.2000 den Entwurf der Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2001 beschlossen.
Mit der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2001 werden die maßgebenden Werte für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht, insbesondere der Rentenversicherung, bestimmt. Das geschieht durch Fortschreibung der jeweiligen Vorjahreswerte entsprechend der Steigerungsrate der Bruttolohn- und Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer im Jahr 1999. Das sind in diesem Jahr 1,1 % in den alten Bundesländern und 1,6 % in den neuen Bundesländern.
2. Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Sozialversicherung:
a. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten:
aa. beträgt in Westdeutschland im kommenden Jahr 8.700 DM im Monat (bisher in 2000: 8.600 DM); in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.700 DM im Monat (bisher in 2000: 10.600 DM).
bb. beträgt in den neuen Bundesländern (Beitragsbemessungsgrenze-Ost) im kommenden Jahr 7.300 DM im Monat (bisher in 2000: 7.100 DM); in der knappschaftlichen Rentenversicherung 9.000 DM im Monat (bisher in 2000: 8.700 DM).
b. Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung liegt für das Jahr 2001:
aa. im Westen unverändert bei 4.480 DM im Monat;
bb. in den neuen Bundesländern wird sie 3.780 DM im Monat (bisher in 2000: 3.640 DM) betragen.
3. Rechengrößen der Sozialversicherung:
2000
2001
West
Ost
West
Ost
Monat
Jahr
Monat
Jahr
Monat
Jahr